Das Hochschulrahmengesetz (HRG) ist ein zur Regelung des Hochschulwesens in der Bundesrepublik Deutschland erlassenes Rahmengesetz zum Hochschulrecht. Da die Kultur- und Wissenschaftshoheit in Deutschland bei den Bundesländern liegt und entsprechende Details in den Landeshochschulgesetzen geregelt werden, durfte der Bund bis zum 1. September 2006 nur von seiner Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a des Grundgesetzes alter Fassung Gebrauch machen. Das Gesetz gilt als bisheriges Bundesrahmenrecht fort (Art. 125a und Art. 125b des Grundgesetzes). Künftige Novellen können es nur aufheben (auch teilweise).
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