Standesbeamte sind Sachbearbeiter im Standesamt mit notarähnlichen Aufgaben (und einer herausgehobenen Stellung). Sie führen ein eigenes Dienstsiegel und handeln in Auftragsverwaltung bundeseinheitlich nach dem Personenstandsgesetz, der ...
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Personenstandsverordnung und der „Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)“.
Haupttätigkeit ist die Sachbearbeitung und Beurkundung von Personenstandsfällen – also Geburten, Eheschließungen, Verpartnerungen und Todesfälle – sowie die damit verbundenen Anliegen der Namensführung (§ 1 PStG). Alle Amtshandlungen mit Ausnahme der Eheschließung bearbeiten sie büromäßig, beispielsweise die Prüfung der Ehefähigkeit. Bei der Beurkundung von Personenstandsfällen – und nur in diesen Fällen – unterliegen die Standesbeamten keiner Weisung (§ 2 PStG). Da Standesbeamte keinen Anspruch haben, nur standesamtliche Tätigkeiten auszuüben, können sie zu anderen Verwaltungstätigkeiten herangezogen werden.