museum-digitaldeutschland
STRG + Y
de
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Biedermeier – zwischen Restauration, Hambacher Fest und Vormärz [2013/0100]
https://rlp.museum-digital.de/data/rlp/resources/documents/202112/02142145263.pdf (Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir (CC BY-NC-SA)
1 / 1 Vorheriges<- Nächstes->

Broschüre: "Flugschrift 4. Über das Recht und die Behandlung der Fremden im baierischen Rheinkreise", Zweibrücken 1832

Kontakt Zitieren Datenblatt (PDF) Originalversion (Datensatz) Entfernung berechnen Zum Vergleich vormerken Graphenansicht

Beschreibung

Broschüre: "Flugschrift 4. Über das Recht und die Behandlung der Fremden im baierischen Rheinkreise", 42 Seiten,
Gedruckt bei G. Ritter, Zweibrücken, 1832.

Nach dem Verbot der von Wirth herausgegebenen "Deutschen Tribüne" wurden vom Deutschen Press- und Vaterlandsverein insgesamt sechs "Flugschriften" in unregelmäßiger Folge von Mitte März bis Mitte Mai 1832 veröffentlicht. Neben Vereinsangelegenheiten enthielten sie auch verschiedene politische Aufsätze. Im Gegensatz zu den Zeitungen waren Flugschriften nicht der Zensur unterworfen.

Das zentrale Thema dieser Schrift behandelt die Vorgänge um aus Braunschweig stammenden Georg Fein, der seit Anfang Februar 1832 zur Redaktion der "Deutschen Tribüne" gestossen war und nach Wirths Verhaftung im März die alleinige Redaktion übernommen hatte. Im Rahmen des Verbots der Zeitung wurde auch er "juristisch" belangt.
Am Ende der Schrift finden sich wider "Subscribentenlisten."

Material/Technik

Papier, weiß; schwarz * gedruckt

Maße

Breite/Länge: 21 cm; Höhe: 35 cm; Tiefe: 0,1 cm

Abschrift

Original: Deutsch

Flugschrift. Ueber das Recht und die Behandlung der Fremden im baierischen Rheinkreise. Zweibrücken, 1832. Gedruckt bei Georg Ritter. Herr Georg Fein, aus Braunschweig, ein als Mitarbeiter mehrerer Zeitschriften Vortheilhaft bekannter junger Schriftsteller, wurde von den Herausgebern der »deutschen Tribüne« zur Theilnahme an der Redaction dieses Tageblatts eingeladen, und begab sich demzufolge, zu Anfang des Monats Februar dieses Jahrs, an den Sitz dieser Redaction, nach Homburg, im bayerischen Rheinkreise. Als später der Druck dieses Blatts nach Zweibrücken verlegt wurde, fand sich Herr Fein dadurch veranlaßt, seinen Aufenthalt in dieser Stadt zu nehmen. Bald nachher wurde der Herausgeber dieses Blatts, Dr. Wirth, verhaftet, und wegen des, in Nro. 29 der deutschen Tribüne bekannt gemachten, Aufrufs zur Bildung eines Vereins für die Freiheit der Presse, in Untersuchung gebracht. Herr Fein erklärte, in der nächsten Nummer der deutschen Tribüne, daß er nunmehr allein die Redaction dieses Blattes nach Kräften fortsetzen würde. Jetzt wurde Herr Fein, dessen Ankunft und Aufenthalt in Bayern bisher kein Hinderniß entgegengesetzt worden war, von der Verwaltungsbehörde aufgefordert: als Ausländer sich unverzüglich aus Bayern zu entfernen. Gegen diese Aufforderung erinnerte Herr Fein: daß er, als Bürger eines Bundesstaates, sich zum Aufenthalt in jedem deutschen Staate berechtigt glaube; um so mehr, als er sich jederzeit über die Rechtlichkeit seiner Privatver- 2 hältnisse genügend auszuweisen vermöge, und zudem noch mit einer dahiesigen Buchdruckerei und Buchhandlung, wegen der Besorgung der Herausgabe eines größern Werks, auf längere Zeit in Vertragsverhältnissen stehe. Die Wahrheit dieser Thatsache wurde durch die besagte Buchhandlung sofort nachgewiesen. Dem Herrn Fein wurde hierauf erklärt, daß man rücksichtlich seiner an die Kreisregierung berichten wolle. Einige Tage nachher, als eben der Präsident der Kreisregierung in Zweibrücken war, erschienen, Morgens frühe, mehrere Gensdarmen in der Wohnung des Herrn Fein, befahlen ihm, auf der Stelle ihnen zu folgen, und führten ihn fort, ohne ihm Zeit zu lassen, das Mindeste zu ordnen, Kleider und Wäsche einzupacken, ja selbst nur einiges Geld zu sich zu nehmen. In dem nächsten Cantonsort, zu Homburg, angekommen, führten die Gens'darmen ihren Gefangenen in das Arresthaus, um von da weiter transportirt zu werden. Diese Behandlung wurde in Homburg sogleich ruchtbar . Herr Fein war hier von den achtbarsten Bürgern wohl gekannt, und stand selbst mit einer angesehenen Familie in näherer Verbindung; mehrere dieser Bürger erboten sich, an der Stelle der Gensdarmen Herrn Fein über die Grenze zu geleiten, und persönlich dafür zu bürgen, daß er so das Land verlassen werde. Das Anerbieten wurde nicht berücksichtigt und Herr Fein von Gensdarmen weiter geführt, jedoch, durch die Vermittelung der Bürger, in einer Chaise und von so viel Chaisen, als man auffinden konnte, bis zum nächsten Cantonsort begleitet. So wurde die Ausweisung des Herrn Fein von Canton zu Canton vollzogen; so wurde er auch durch Kaiserslautern, den Sitz eines Bezirksgerichts und einer Staats' 3 procuratur, gebracht, ohne daß irgend ein gerichtlicher Beamter von der allgemeinen, lauten Mißbilligung, welche diese Handlung überall erregte, Veranlassung genommen hätte, die Gesetzlichkeit derselben näher zu prüfen. Auf diese Weise langte der Transport in dem Cantonsorte Winnweiler an, und Herr Fein wurde auch hier einstweilen in das Gefängniß gebracht. Der Friedensrichter dieses Cantons, Herr Klein, wurde sofort durch die öffentliche Stimme von dieser Begebenheit in Kenntniß gesetzt: und jetzt erst fand sich ein Beamter, der dem lauten Rufe jener Stimme, um gesetzliche Prüfung eines, seit zwei Tagen das Land mit Unwillen erfüllenden Aufzuges, aufmerksames Gehör gab. Er verfügte sich ohne Verzug in das Arresthaus, wohin Herr Fein gebracht worden war, nahm Einsicht von dem Verhaftsbefehl und erließ in Folge dessen nachstehende Ordonnanz: »Heute den sechs und zwanzigsten März achtzehn hundert zwei und dreißig, auf die durch den öffentlichen Ruf allgemein verbreitete, und das größte Mißfallen des Publicums erregende Nachricht, daß eine Person in Folge willkührlicher Befehle in dem hiesigen Arresthause sich befinde, »Haben Wir August Klein, königl. Friedensrichter des Cantons Winnweiler, aus Kraft der durch das Gesetz uns verliehenen Autorität, uns unverzüglich in dieses Haus begeben, woselbst wir die Register des Verwalters sowie den durch die transportirende Gensd'armerie abgegebenen Verhaftbefehl untersuchten; woraus hervor ging, daß ein gewisser Georg Fein, Privatgelehrter aus Braunschweig, in Folge einer durch das königl. Landcommissariat zu Zweibrücken am 24. dieses ausgestellten, und durch den Actuar Bettinger unterzeichneten Requisition, bei Kirchheimbolanden über die Grenze des bayeri- 4 schen Gebietes gebracht werden sollte, ohne daß in dieser Requisition irgend eine Beschuldigung eines Verbrechens oder Vergehens, noch weniger das Gesetz selbst angeführt worden, in Folge dessen diese Arrestation erlaubt gewesen wäre; »Worauf Wir nach Ansicht und gehöriger Prüfung der Art. 77 , 78 u. 81 des Gesetzes vom 24. Frimäre des Jahres acht, sowie des Art. 616 über das Verfahren in Strafsachen, des Art. 272 des Strafgesetzbuchs, des Art. 11 des Civilgeszb. u. des §. 16 Tit. IV der bayer. Verfassung. und in Erwägung, daß in Gemäßheit dieser Gesetzesstellen jedesmal eine willkührliche Verhaftung vorhanden ist, gleichviel von welcher Behörde der Befehl hierzu ausgestellt worden, wenn der Grund der Verhaftung und das Gesetz, in Folge dessen sie befohlen wurde, nicht ausdrücklich angegeben sind, und daß der Friedensrichter selbst als Mitschuldiger an einer willkührlichen Verhaftung vor Gericht gezogen werden soll, wenn er eine ungesetzlich verhaftete Person nicht unverzüglich von Amtswegen aus dem Arresthause entläßt, und daß endlich die Regierung nur dann das Recht hat, einen Ausländer über die Grenze bringen zu lassen, wenn derselbe durch ein Urtheil als ein Landstreicher erklärt worden ist; in gewissenhafter Achtung der individuellen Freiheit, welche die Gesetzgebung eines freien Volkes jedem Menschen, wessen Standes er sey, und so lange derselbe sich gegen die Gesetze nicht verfehlt, sichert, unsern Pflichten gemäß, die gegen Georg Fein, Privatgelehrten aus Braunschweig, vollzogene Verhaftung und Festhaltung in dem hiesigen Arresthause, für ungesetzlich erklärt und sofort dem Verwalter dieses Hauses befohlen haben, denselben unverzüglich in Freiheit zu setzen und zwar in Folge der angeführten Gesetzesstellen. 5 »Worüber gegenwärtiges Protokoll sofort aufgesetzt, und mit dem Verwalter und dem mehrgenannten Georg Fein unterschrieben haben, um sogleich der königl. Staatsbehörde an dem königl. Bezirksgerichte zur weitern Amtshandlung übersendet zu werden. »Also geschehen in dem Arresthause zu Winnweiler, des Abends fünf Uhr, an dem Eingangs genannten Tag. Unterschrieben: Georg Fein, Schenkel und Klein. »Auf Verlangen dem Georg Fein, zu seiner Legitimation, diese Abschrift, gleichlautend mit dem Originalprotokoll ausgefertigt. Winnweiler, den 26. März 1832. Der königl. Friedensrichter, Klein.« Herr Fein trat nun seine Rückreise nach Zweibrücken an. In Kaiserslautern befahl der dortige Regierungsbeamte (Landcommissär), ungeachtet der friedensrichterlichen Freilassungsordonnanz, die Wiederverhaftung des Herrn Fein. Mehr als dieser Beamte hatten jedoch die von ihm angeforderten Gensd'armen, und selbst der Unterofficier einer kleinen Abtheilung Infanteriemannschaft, Achtung vor dem Befehle des Richters, und die Wiederergreifung des Herrn Fein mußte, aus Mangel vollziehender Hände, unterbleiben. Herr Fein kam wieder zu Zweibrücken an. Hier aber nahm der Landcommissär solche Maßregeln, und fand zur Vollziehung derselben so bereitwillige Hände, daß die neue Verhaftung und Fortführung des Herrn Fein unausweichbar erfolgt wäre. Er brachte daher nur eilig seine Angelegenheiten in Ordnung, nahm seine zurückgebliebenen Effekten und reiste sofort freiwillig wieder ab, um sich aus dem Lande zu entfernen. In Kaiserslautern zum zweitenmale angekommen, wurde er nun auf wiederholten Befehl des Landcommissärs aufs Neue verhaftet und gefänglich an den Hauptort des nächsten Landcommissariats, Kirchheimbolanden, gebracht. Dieses, bisher im Kreise nicht gesehene Verfahren verursachte einen Volksauflauf von mehrern tausend Personen, wodurch der Landcommissär zu Kirchheimbolanden sich bewogen fand, Herrn Fein nicht in das Gefängniß bringen, sondern in einem Gasthaus abtreten zu lassen; gegen das Versprechen, des andern Morgens mit dem Frühesten sich über die nahe Grenze aus dem Lande zu entfernen. 6 Allein in der Nacht traf, aus Speyer, ein Gensd'armerieoffizier ein, nahm, vor Tagesanbruch, nebst einem Gensd'armen, Herrn Fein in einen Wagen, fuhr mit ihm die bisherige Richtung verlassend, zum Theil auf Nebenwegen nach dem Rheine zu, und brachte ihn nach Philippsburg, in Baden; wo der großherzogliche Beamte, das bisherige bayerische Verfahren noch dienstbereitwilligst überbietend, Herrn Fein, nachdem er ihm seine Papiere, Effekten und selbst das Leibweißzeug hatte wegnehmen lassen, in enge Haft in das dortige Gefängniß bringen ließ. Als diese Reihe von Mißhandlungen kund geworden war, sandten die Bürger von Neustadt an der Haardt drei ihrer Mitbürger nach Philippsburg. Diese beförderten unverzüglich eine Vorstellung an das badische Ministerium , und erwirkten die Freilassung des Herrn Fein, nachdem er vier Tage lang verhaftet gewesen war. Der Abscheu, den diese Reihe von Gewaltmaßregeln und Rohheiten, von einer deutschen Regierung gegen einen Mitbürger des Gesammt - Vaterlandes verübt, in jedem, der davon Kunde erhielt, erzeugen mußte, 7 war durch den Eindruck, welchen hingegen die wahrhaft würdevolle Amtshandlung des Friedensrichters, Hrn. Klein erregt hatte, wohlthätig gemildert worden. Niemand zweifelt wohl, daß diesem achtbaren Beamten, von Seiten der höhern Vorgesetzten und Wächter über die Aufrechterhaltung der Gesetze, eine ehrenvolle Anerkennung geworden sey? Folgende Zuschrift erging an den Staatsprocurator zu Kaiserslautern, um dem Herrn Klein mitgetheilt zu werden: »Zweibrücken, den 28. März 1832. »Der königl. b. Staatsrath und General-Procurator am Appellationsgerichte des Rheinkreises, Ritter des Civil- Verdienst-Ordens der bayerischen Krone, an den Herrn königl. Staats-Procurator zu Kaiserslautern. »Nicht ohne Erstaunen habe ich aus Ew. Wohlgeb. Schreiben von gestern und dem solchem beigefügten Protocoll ersehen, daß der Friedensrichter Klein zu Winnweiler sich erlaubte, den Georg Fein aus Braunschweig, welcher auf eine Weisung der königl. Kreisregierung mittelst eines Transportbefehls des königl. Landcommissariats dahier, über die Gränze gebracht werden sollte, und blos augenblicklich in Winnweiler in gefänglichen Verwahr gebracht worden war, wegen angeblich willkührlicher Verhaftung und Festhaltung, in Freiheit zu setzen.« »Die Gesetze, worauf der Friedensrichter sich stützt, sind, wie Ew. Wohlgeb. richtig bemerken, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, und der Friedensrichter selbst hat sich hierbei eine willkührliche Handlung zu Schulden kommen lassen, die eine Rüge verdient.« 8 Nun folgt die Behauptung: der Art. 615 des Gesetzbuchs über das Strafverfahren, auf welches der Friedensrichter die Aufhebung der Haft gründe, sey nicht auf den vorliegenden, sondern nur auf den Fall anwendbar, wo von einer Verhaftung in Orten, die nicht zu Gefängnissen bestimmt worden, die Rede sey; sodann folgt eine weitläufige Ausführung der Ansicht, daß »einer königl. Staatsregierung die Befugniß nicht bestritten werden könne, Ausländer, deren Aufenthalt man nicht dulden wolle, ohne weiters auszuweisen und über die Gränze bringen zu lassen.« Diese Belehrung wird durch den Staatsprocurator dem Herrn Klein mitgetheilt, »um sich in Zukunft darnach zu benehmen; vorbehaltlich näherer Untersuchung der Feinischen Entlassung, und nach Befund der Umstände, des Antrags, gemäß Art. 49 des Gesetzes vom 20. April 1810, und aller noch weiter zu ergreifenden Maßnahmen.« Die bezeichnete Gesetzesstelle verfügt, daß »die Präsidenten der Appellations- und der Bezirksgerichte, von Amtswegen oder auf die Aufforderung der Staatsbehörde, diejenigen Richter, welche die Würde ihres Amtes compromittiren, deßhalb mahnen sollen.« Von den beiden Beamten, welche die Lehre von der ungebundenen Befugniß der Staatsregierung, jeden Ausländer als Vagabund zu behandeln, nachgewiesen und das Verfahren des Friedensrichters so nachdrücklich gerügt haben, ist der eine gegenwärtig Generalprocurator und der andere Erster Präsident des Appellationsgerichts; diese Beamten sind also, theils durch ihre Stellung an die Spitze der Rechtspflege des Rheinkreises, theils durch den in ihrer hohen Beförderung liegenden Beweis, daß die Staatsregierung die Handlungsweise und Grundsätze der 9 selben als des höchsten Beifalls würdig achtet, von solchem Ansehen, daß ihre laute Rüge der Handlung des Friedensrichters, welcher Rüge auch sofort mehrere Mitglieder beider Gerichts-Collegien, offenkundigerweise, beigetreten sind, das Urtheil jedes Bürgers dahin stimmen muß: jene Handlung des Herrn Klein — von so hohen Autoritäten verdammt — müsse wohl ungesetzlich oder wenigstens unüberlegt gewesen seyn. Es kann daher, für den Bürger des Rheinkreises, kaum eine wichtigere Frage, oder von größerer Vorbedeutung geben, als diese: ob im vorliegenden Falle die zwei obersten Lenker der Justizverwaltung dieses Kreises, oder aber der Friedensrichter, Herr Klein, die Gesetze richtig erkannt und angewendet haben? Diese Frage lößt sich auf in folgende zwei: I) War der Freilassungsbefehl des Friedensrichters des Kantons Winnweiler gesetzlich? II) Hat die Staatsregierung das Recht, einem Fremden den Aufenthalt im Inlande, aus andern als aus strafrechtlichen Gründen, zu verwehren? I) Beantwortung der ersten Frage. Der Art. 609 des Gesetzbuchs über das Strafverfahren verordnet: »Ein Gefangenhüter darf Niemand, wer er auch sey, »weder in ein Gefängniß aufnehmen, noch dort zurück- »halten, es geschehe dann zufolge eines in gesetzlicher »Form erkannten Verwahrungs- oder Verhaftungsbefehls, »oder eines Urtheils, wodurch diese Person au einen »Assisen- oder Spezialgerichtshof verwiesen ward, einer »wirklichen direkten Anklage, oder eines bei einem Ge- »richtshofe oder Untergerichte ergangenen Urtheils, wo- 10 "durch diese Person zu einer Leibesstrafe oder zum Gefäng- »nisse verurtheilt worden, und ohne daß er diese Ver- »fügung vorher in seinem Register eingetragen hätte. Im »widrigen Falle wird der Gefangenhüter als schuldig »einer willkührlichen und eigenmächtigen Verhaftnehmung »belangt und zur Strafe gezogen. Es ist Thatsache, daß keine der genannten fünf Arten richterlicher Befehle gegen Herrn Fein erlassen worden war. Die Gensdarmerie transportirte und übergab denselben den jedesmaligen Kantonsgefängnißwärtern lediglich in Folge der, von einem untern Verwaltungsbeamte (dem Landcommissariatsactuar, namens des Landcommissärs), dem kein Gesetz in irgend einem Fall die Macht gegeben hat, einen obigen Verhaftsbefehl zu erlassen, ausgegangenen Aufforderung; kein Gefängnißverwalter durfte also bei Vermeidung wegen willkührlicher Verhaftung verfolgt und bestraft zu werden, den Herrn Fein in sein Gefängniß aufnehmen; und zwar weder auf lange noch auf kurze Zeit, oder auch nur augenblicklich, da das Gesetz eine solche Unterscheidung nicht zuläßt und die Handlung selbst, abgesehen von ihrer Dauer, für unerlaubt und strafbar erklärt. Diese Strafe soll, inhaltlich des Art. 120 des Strafgesetzbuchs, in 6monatlichem bis 2jährigem Gefängnis-und in einer Geldbuße von 16 bis 200 Franken bestehen. Daß demnach, so oft Herr Fein durch die ihn transportirenden Gensd'armen, welche mit keinem der, im cit. Art. 609 vorgesehenen, richterlichen Befehle versehen waren, einem Gefängnishüter übergeben und von diesem angenommen wurde, das Verbrechen der willkührlichen Verhaftung gegen ihn verübt worden ist, steht nach obiger Gesetzesstelle unleugbar fest; es frägt sich 11 jetzt nur noch, ob ein Friedensrichter die Befugniß habe, eine solche gesetzwidrige Verhaftung aufzuheben? Nirgends war, vor der Revolution, die persönliche Freiheit mehr gefährdet gewesen, als in Frankreich; nirgends der Mißbrauch willkührlicher Verhaftsbefehle so leicht, so häufig, so schrecklich: daher, nach jener großen Wiedergeburt, nirgends die Sorge angelegentlicher, als dort, jenes hohe Gut der persönlichen Freiheit auf das Kräftigste sicher zu stellen; es wurden daher nicht nur in die Strafgesetzbücher, sondern in jedes der, für das regenerite Frankreich seit 1791 gegebenen, Staatsgrundgesetze die wirksamsten Verfügungen zur Garantie dieser Freiheit aufgenommen. So erklärt die Constitution v. 3. — 14. Sept. 1791, in der Aufzählung der Rechte des Menschen und des Bürgers, Art. 7: »Niemand (nul homme, nicht »blos der Staatsbürger) darf angeklagt, verhaftet noch »gefangen gehalten werden, außer in den durch das »Gesetz bestimmten Fällen, und nach den durch dasselbe »vorgeschriebenen Förmlichkeiten: diejenigen, welche will- »kührliche Verhaftsbefehle begehren, ausfertigen, vollziehen »oder vollziehen lassen, sollen bestraft werden.« Das 5. Capitel dieser Constitution zählt nun in den Art. 10, 14, 16 die Fälle und Formen einer gesetzlichen Verhaftung _____________________________________________ Art. 10. »Niemand darf ergriffen werden, als um ihn sofort einem Beamten der gerichtlichen Polizei vorzuführen; und Niemand darf in gefängliche Haft gebracht werden, als in Kraft des Verhaftsbefehls eines solchen Beamten, der Verhaftungsordonnanz eines Tribunals, eines Anklagedecrets des gesetzgebenden Körpers, in den Fällen, wo ihm die Befugnis; zusteht, ein solches zu erlassen, oder eines Verdammungsurtheils.« Art. 14. »Kein Gefängnißwärter darf irgend Jemand anders, 12 eben so auf, wie der oben angeführte Art. 609 des heutigen Gesetzbuchs über das Strafverfahren. Die Constitution v. 14. Juni 1793 wiederholt (Art. 10, 11 und 12 des Eingangs) *) wörtlich die obige Verfügung; deßgleichen die Constitution v. 5. Fructidor III, Art. 8 und 9 der Erklärung der Menschenrechte **), und Art. 222, 223 und 228 endlich die Constitution v. _____________________________ als Kraft eines der im Art. 10 bezeichneten Acte, in das Gefängniß aufnehmen.» Art. 16. »Außer denjenigen, welchen das Gesetz das Recht der Verhaftung ertheilt hat, ist jeder Andere, wessen Amts und welcher Stellung er sey, der einen Verhaftsbefehl ertheilt, unterschreibt, vollzieht oder vollziehen läßt, — so wie jeder, der, selbst in Fällen einer durch das Gesetz autorisirten Verhaftung, einen Bürger an einen nicht öffentlich und gesetzlich als Gefängniß bezeichneten Ort bringt, darin aufnimmt oder zurückhält, und jeder Gefängnißhüter der obigen Verfügungen zuwider handelt, — des Verbrechens der willkührlichen Verhaftung schuldig.« Art. 10. »Niemand soll angeklagt, verhaftet noch gefangen gehalten werden, als in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und nach den durch dasselbe vorgeschriebenen Förmlichkeiten.« Art. 11. »Jeder Angriff der, außer den vom Gesetze bezeichneten Fällen und Förmlichkeiten, gegen Jemanden verübt wird, ist willkührlich und tyrannisch; derjenige, gegen welchen man diese Handlung mit Gewalt vollziehen will, hat das Recht, ihr Gewalt entgegen zu setzen.« Art. 12. »Diejenigen, welche willkührliche Verhaftsbefehle begehren, ausfertigen, unterschreiben, vollziehen oder vollziehen lassen, sind schuldig und sollen bestraft werden.« Art. 8. »Niemand kann vor Gericht gefordert, angeklagt, verhaftet noch gefangen gehalten werden, als in den vom Gesetze bestimmten Fällen, und nach den Förmlichkeiten, die dasselbe vorgeschrieben hat.« Art. 9. »(Buchstäblich obiger Art. 12).« ***) Art. 222. »(Gleichlautend mil obigem Art. 10, Cap. V, Const. v. 1791).« 13 22. Frimair VIII in den Art. 77 bis 82 *). — Um aber diese Verbote einer ungesetzlichen Verhaftung nicht allein gegen deren Uebertreter, sondern auch, und hauptsächlich, zu Gunsten der ungesetzlich Verhafteten wirksam zu machen , verordnete das Strafgesetzbuch v. 3. Brumaire IV, nachdem es im Art. 581 die Strafandrohung gegen jede unbefugte Verhaftung wiederholt und im Art. 582 gleiche Strafe auch für den Fall verhängt hatte, wo Jemand zwar auf gesetzlichen Befehl aber nicht in einen gesetzlich als Gefängniß bezeichneten Ort in Haft gebracht worden ist, — zur Befreiung des Verhafteten, in dem einen wie in dem andern Falle, folgende Maßregeln: Art. 583. »Jeder, der von einer gesetzwidrigen Verhaftung Kenntniß hat, ist verpflichtet, einen Municipalagenten oder den Friedensrichter des Kantons davon zu benachrichtigen; Art. 584. »Diese Beamten sind gehalten, sich sofort dahin zu begeben und die verhaftete Person in Freiheit setzen zu lassen; bei Strafe, für ihre Nachlässigkeit zu halten, und selbst, als des Verbrechens der willkührlichen Verhaftung schuldig, verfolgt zu werden.« Bei der Entwerfung des jetzt bestehenden Gesetzbuchs _________________________________________ Art. 223. »Um daß ein Verhaftsbefehl vollzogen werden dürfe, muß derselbe 1) den Grund der Verhaftung und das Gesetz, das solche befiehlt, ausdrücklich enthalten, 2) demjenigen, gegen den der Befehl gerichtet ist, abschriftlich zugestellt worden seyn.» Art. 228. »Kein Gefängnißhüter darf irgend Jemand in das Gefängniß aufnehmen noch darin zurückhalten, als in Folge eines, den Art. 222 und 225 gemäß ausgestellten, Verhaftsbefehls, einer (vom Tribunal erlassenen) Verhaftsordonnanz, eines Anklagedecrets, oder eines Verdammungsurtheils.« *) (Der Tert dieser sechs Artikel wird weiter unten folgen.) 14 über das Strafverfahren, wurde der oft angeführten Verfügung des Art. 609, welcher das in sämmtlichen Constitutionen enthaltene Verbot: irgend Jemand anders, als auf den Grund richterlicher Befehle oder Urtheile, in ein Gefängniß aufzunehmen, wiederholt, — noch ein besonderes Capitel beigefügt, unter folgender Überschrift: »Von den Mitteln, die persönliche Freiheit gegen gesetzwidrige Verhaftungen und sonstige willkührliche Angriffe, sicher zu stellen.« Die Zwecke, welche der Gesetzgeber hier erreichen wollte, kündigte der Redner der Regierung folgendermaßen an: «Das dritte Capitel stellt die Mittel dar, die persön- «liche Freiheit gegen gesetzwidrige Verhaftungen oder sonstige »willkührliche Angriffe zu schützen. Im vorhergehenden Ka- »pitel, (in welchem der Art. 609 enthalten ist) sind Maß- »regeln angeordnet, (der Redner zählt solche wiederholt auf,) »welche eben so viele Gewährschaften gegen die Möglich- »keit des Verbrechens einer gesetzwidrigen Verhaftung dar- »bieten, und die Verfügungen dieses dritten Capitels konnten »daher als unnöthig oder überflüssig erscheinen; allein, eines- «theils, wenn es sich davon handelt, den Bürgern Mittel gegen »ungesetzliche Angriffe auf ihre Sicherheit darzubieten, kann sich »der Gesetzgeber nicht zu freigebig zeigen, und es ist besser, in »diesem Fall zu viel, als zu wenig, zu thun; anderntheils »aber, sind die im Cap. 2 angeführten Sicherheitsmittel nicht »in der Hand der Privaten, und das Gesetz, welches sich »hinsichtlich der Repression solcher Angriffe lediglich auf die »Sorgfalt der Beamten verlassen wollte, würde eine Unge- »rechtigkeit begeben und jeden Bürger seines schönsten Rechts »entäußern, die Kinder, die Eltern, die Freunde des Verhaf- »teten an der Erfüllung der süßesten, der heiligsten Pflicht »verhindern. Es war also nothwendig, durch einige Gesetzes- 15 »artikel, in die Hände der Privaten die Mittel zu legen, den »Bestimmungen der Verfassung über diesen Gegenstand Voll- »ziehung zu verschaffen, und sie gegen jede Art von Rechts »Verweigerung sicher zu stellen.« »Die 4 Artikel des dritten Capitels sind hinreichend, um »dieses Resultat zu verschaffen. Sie enthalten keine neue »Theorie; es sind die Grundsätze und Rechte, welche »durch unsere alten Ordonnanzen geheiligt, durch die con- »stituirende Nationalversammlung wiederholt ausgestellt wor- »den sind; und die Erfahrung hat bewiesen, daß, wenn »dieselben nöthig waren, sie auch zureichend und keinem »Mißbrauche ausgesetzt gewesen sind.« Der Gesetzgeber wollte also, durch die 4 Art. dieses dritten Capitels, gegen jede Gefahr einer gesetzwidrigen Verhaftung mit freigebiger Hand eher überflüssige als unzureichende Sicherungsmaßregeln darbieten; dieser, mit Wohlgefallen angekündigten Absicht wäre nun aber sehr mangelhafterweise entsprochen worden, wenn durch jene 4 Artikel nur für den seltnern Fall hätte gesorgt werden sollen, wo Jemand, zwar gesetzlich verhaftet, aber in ein nicht gesetzliches Gefängniß gebracht würde; nicht aber auch für den viel häufigern Fall, wo Jemand gesetzwidrigerweise, wenn auch immerhin in einem legalen Gefängnisse, verhaftet wird; das neue Gesetzbuch wäre dann weit hinter dem frühern vom 3. Brüm. IV zurückgeblieben, und der Gesetzgeber hätte sich seiner Freigebigkeit an überflüssigen Sicherungsmaßregeln der individuellen Freiheit nicht zu rühmen gehabt. Jene 4 Art. verfügen nun wie folgt: 615. Um den 77., 78., 79., 80., 81 und 82 Artikel der am 22. Frimaire des VIII. Jahres über die Grundverfassung des Reichs ergangenen Satzungen 16 gen*) in Vollzug zu setzen, soll jeder, der in Erfahrung gebracht hat, das; Jemand an einem Ort gefänglich auf- ___________________ *) Art. 77. »Damit es erlaubt sey, einen Act zu vollstrecken, »der die Verhaftnehmung einer Person befiehlt, ist es erforderlich, »1) daß dieser Act den Grund zur Verhaftung, und das Gesetz, in »dessen Gemäßheit sie befohlen ward, förmlich ausdrücke, 2) daß der «Act von einem Beamten herrühre, dem das Gesetz diese Gewalt »ausdrücklich ertheilt hat, 3) daß er der verhafteten Person insinn- »irt, und ihr eine Abschrift davon zurückgelassen werde. 78. »Kein Gefangenhüter oder Kerkermeister darf Jemanden »in's Gefängniß ansnehmen, oder darin aufbewahren, bevor er den »Act, worin die Verhaftung befohlen war, seinem Register einge »tragen hat. Dieser Act muß entweder ein Befehl seyn, der in der »Form erlassen worden, wie sie im vorhergehenden Artikel vorge- »schrieben ist, oder eine Ordonnanz de prise de corps, oder ein An- »klagsdecret oder ein Urtheil. 79. »Jeder Gefangenhüter oder Kerkermeister ist schuldig, dem »Civilbeamten, dem die Polizeiaufsicht über das Arresthaus anvertraut »ist, so oft er von diesem hiezu aufgefordert wird, die in Verhaft »genommene Person vorzustellen, ohne daß irgend ein Befehl ihn »Hievon befreien könne. 80. »Den Verwandten und Freunden der in Verhaft genom- »menen Person kann man gleichfalls nicht weigern, sie ihnen vorzu- »zeigen, in so fern sie deßhalb einen Befehl des Civilbeamten, den »dieser jederzeit ertheilen muß, beibringen, es sey dann, daß der Ge- »fangenhüter oder Kerkermeister eine Ordonnanz des Richters vor- »weise, worin ihm aufgegeben wird, durchaus Niemanden zu dem Ge- »fangenen zuzulassen. 81. «Wer immer, ohne von dem Gesetz die Gewalt erhalten »zu haben, Jemanden in Verhaft zu nehmen, die Verhaftung irgend «einer Person befiehlt, den Befehl unterzeichnet oder vollstrecket; alle »diejenigen, die selbst in einem Falle, wo die Verhaftnehmung nach »dem Gesetze erlaubt war, die verhaftete Person in einen Gefängnist- »ort, der nicht öffentlich und gesetzlich dazu bestimmt war, aufnehmen »oder dort aufbewahren, so wie alle Gefangenhüter und Kerkermei- »ster, welche den in den drei vorhergehenden Artikeln enthaltenen 17 bewahrt wird, der zu keinem Arrest- oder Criminalgefängnisse noch zu einem Strafgefängnis bestimmt ist, den Friedensrichter, den kaiserlichen Prokurator, oder dessen Substituten, oder den Instruktionsrichter, oder den Generalprocurator bei dem kaiserlichen Gerichtshofe davon benachrichtigen.« »616. Jeder Friedensrichter, jeder Beamte, der mit dem öffentlichen Ministerium beauftragt ist, jeder Instructionsrichter ist verbunden, entweder von Amtswegen, oder auf die ihm deßhalb geschehene Anzeige sich gleich dorthin zu begeben, und die gefangene Person in Freiheit sehen zu lassen, oder, wenn man irgend eine gesetzliche Ursache, warum sie in Verhaft gehalten wird, anführt, sie auf der Stelle vor die competente Obrigkeit führen zn lassen, bei Strafe, daß er sonst als Mitschuldiger an der willkührlichen Verhaftung vor Gericht gezogen werden soll. — Er führt über alles dieses ein Protocoll.« »617. In so weit es nöthig seyn sollte, erläßt er eine Ordonnanz in der Form, welche im 95. Artikel des gegenwärtigen Gesetzbuches vorgeschrieben ist. — Findet er Widerstand, so bleibt es ihm unbenommen, die erforderliche Macht zuzuziehen, und jeder, der hiezu aufgefordert wird, ist zur Hülfsleistung verbunden.« »618. Jeder Gefangenhüter, der auf die an ihn geschehene Aufforderung sich etwa geweigert haben möchte, dem Überbringer eines von dem Civilbeamten, dem die Polizeiaufsicht über das Arresthaus, das Criminal- oder jedes __________________ »Vorschriften zuwider handeln, sind des Verbrechens einer willkührli- »chen und eigenmächtigen Verhaftnehmung schuldig.« 82. »Alle harte Behandlungen, die bei Verhaftungen, bei Auf- »bewahrung der Gefangenen, oder Exekutionen vorgenommen werden, »und die das Gesetz nicht gebilligt hat, sind Verbrechen.« 18 andere Gefängniß zustand, ausgefertigten Befehls, entweder die Person des Verhafteten zu zeigen, oder den Befehl auszuweisen, worin ihm diese verboten worden, oder dem Friedensrichter seine Register offenzulegen, oder ihm zu gestatten, daß er von einem Theile dieser Register, wie er es für nöthig erachten möchte, eine Abschrift mache, soll als schuldig oder als mitpflichtig an einer willkührlichen Verhaftung belangt und vor Gericht gefordert werden.« Nach der Voraussendung der Motive, aus welchen die Regierung obige Artikel zum Gesetze vorschlug, kann nichts die Bedeutung derselben, im Sinne des gesetzgebenden Körpers selbst, richtiger analysiren, als der Bericht seiner Commission darüber, der sich folgendermaßen ausdrückt: »Sie werden, meine Herren, das, den Gefängnißwärtern streng auferlegte, Verbot billigen: bei Strafe, als der willkührlichen Verhaftung schuldig, verfolgt zu werden, Niemanden in das Gefängniß aufzunehmen noch darin zurück zu halten, außer Kraft richterlichen Befehls oder Urtheils; die Billigung, welche Sie bei dieser wichtigen Verfügung empfinden werden, wird sich bald noch erhöhen, wenn Sie noch andere, viel kräftigere Verfügungen gegen die Gefahr der willkührlichen Verhaftungen erblicken werden.« ----------- »Das 3te Capitel enthält jene kräftigen Maßregeln, die ich vorhin anzeigte, und die zum Zweck haben, willkührlichen Verhaftungen vorzubeugen.« »Dieses Capitel trägt die Überschrift: »Von den Mitteln, die persönliche Freiheit ge- 19 gen gesetzwidrige Verhaftungen und sonstige willkührliche Angriffe sicher zu stellen«; und Sie werden sogleich ersehen, daß die darin enthaltenen Verfügungen vollkommen dieser schönen Ueberschrift entsprechen.« » Der Gesetzesentwurf beginnt hier damit, sich auf die Verfügungen von 6 Artikeln der Reichsverfassung, vom 22. Frim. VIII, zu berufen: es sind diejenigen Artikel, welche in dieser Verfassung die Grundsätze über die Garantie der persönlichen Freiheit festsetzen.« »Der Entwurf, viel weiter gehend als jene Verfassung, sieht nachher zuvörderst den Fall voraus, wo Jemand durch die Gewaltthätigkeit, sey es eines Privaten, sey es eines Beamten, an einem Orte festgehalten wird, den das Gesetz nicht zum Gefängnisse bezeichnet und der Aufsicht der Beamten untergeben hat: eine erste Verfügung will, daß jeder der von einer solchen Verhaftung Kenntniß erhält, davon sogleich dem Friedensrichter, der Staatsbehörde, oder dem Untersuchungsrichter die Anzeige machen soll; und ein zweiter Artikel verfügt, daß in diesem Fall jeder dieser Beamten gehalten ist, sey es von Amtswegen, sey es in Folge der geschehenen Anzeige, und bei Strafe, als Mitschuldiger an einer willkührlichen Verhaftung verfolgt zu werden, sich an den Ort der Verhaftung zu begeben und den Gefangenen in Freiheit setzen, oder, wenn irgend ein Verhaftungsgrund angegeben wird, auf der Stelle vor den competenten Beamten führen zn lassen.« »Sodann supponirt der Gesetzes- 20 Entwurf einen andern Fall; den Fall nämlich, wo eine Verhaftung zwar in einem von dem Gesetze bezeichneten Orte geschehen ist, allein ohne daß die, für einen solchen Akt vorgeschriebenen, Formen vor, während und nach demselben beobachtet worden wären, d. h. ohne gerichtlichen Befehl, ohne Einschreibung in die Register, ohne Verhör etc., was eine solche Verhaftung, obschon in einem öffentlichen Ort, zur wahren Privatverhaftung macht.« »Der Entwurf, meine Herren, begnügt sich nicht mit den Vorsichtsmaßregeln, welche in dem oben bes

Original: Deutsch

21 ches Attentat, sobald sie davon Kenntniß haben, denjenigen Beamten anzuzeigen, welche bei Vermeidung der schwersten Strafen, dasselbe augenblicklich aufhören zu machen beauftragt sind?« — Die gesetzgebende Versammlung, welche das vorliegende Capitel 3 decretirte, sah also in demselben die wirksamsten Maßregeln zum Schutze der persönlichen Freiheit; sie fand, daß die Verfügung dieses Capitels dem ganzen Sinne seiner Überschrift, welche kräftigen Schutz gegen jede gesetzwidrige Verhaftung verspricht, vollkommen entsprechend seyen; sie erkannte, daß das neue Gesetz in diesem Schutze der persönlichen Freiheit noch viel weiter gehe, als die frühern Verfassungen, daß seine Verfügungen viel kräftiger berechnet seyen (plus fortement combinées) als diejenigen des frühern Gesetzbuchs: und doch enthielt schon dieses den förmlichen Befehl an jeden Friedensrichter, Staatsprocurator etc. bei Vermeidung schwerer Strafe, sowohl diejenige Verhaftung, welche zwar in einem gesetzlichen Gefängniß, allein nicht in Folge eines richterlichen Mandats oder Urtheils, — als auch diejenige Verhaftung, welche in einem vom Gesetze nicht bezeichneten Gefängniß Statt fand, auf der Stelle aufzuheben. Wenn nun das neue Gesetz den ersten, bei weitem häufigsten, dieser beiden Fälle ohne Vorsorge gelassen und den im Art. 616 an alle Friedensrichter, Untersuchungsrichter und Staatsprocuratoren erlassenen Befehl nicht auch für diesen Fall gegeben hätte, — wäre es nicht Ironie, zu sagen, das neue Gesetz gehe weiter, schütze kräftiger, sey vollständiger als das Frühere, — und lasse keine Möglichkeit mehr übrig, daß wirkliche Gefahr die persönliche Freiheit jemals bedrohen könne? — nein, die edle Wärme, die gewissenhafte Ausführlichkeit, womit der Gesetzgeber einen Gegenstand, dessen hohe Wichtigkeit er 22 ganz gefühlt hat, behandelt, so wie die Schärfe und Klarheit seiner Sprache, bezeugen es hinlänglich, daß er hinter der Aufgabe, die er sich gesetzt hatte, nicht zurückgeblieben ist und von seinen Verfügungen mit Recht rühmen durfte: »sie sind der schönen Ueberschrift würdig, welche der persönlichen Freiheit die vollkommenste Gewährleistung verspricht.» Das Gesetz beginnt mit der Erklärung (Art. 615) daß in Vollziehung der 6 Art. 77 - 82 des Reichsgrundgesetzes vom 2. Frim. VIII die nachfolgenden Maßregeln angeordnet würden. Von diesen 6 Art. beschäftigen sich fünf mit den gesetzlichen Verhaftungs-Gründen und Förmlichkeiten, und nur einer mit dem gesetzlichen Verhaftungs-Orte: und das Gesetz sollte die Vollziehung aller sechs Artikel auf die angekündigte, kräftige, vollständige, weiter als das frühere Gesetz gehende Weise gesichert zu haben glauben, nachdem es nur gegen die Uebertretung dieses einen Abhülfe gewährt hätte? Der Gesetzgeber sagt: »eine Verhaftung ohne richterliches Mandat oder Urtheil ist, wenn auch in einem gesetzlich bezeichneten Gefängnisse verübt, eine wahre Privatdetention»; — er sagt ferner: »im Fall einer Privatverhaf- »tung, an welchem Orte sie Statt finden möge, — »ergeht ein feierlicher Aufruf an alle Bürger, ein solches »Attentat sofort denjenigen Beamten anzuzeigen, welche »bei schwerer Strafe, dasselbe auf der Stelle aufhören »zu machen beauftragt sind. Diese kräftige Verfügung sieht der Gesetzgeber im vorliegenden Cap. 3, wovon er angekündigt hat, daß es » zuvörderst den Fall eines ungesetzlichen Verhaftungs-Orts», und sodann den andern Fall, eines »ungesetzlichen Verhaftungsbefehls voraussehe.» Diese Verfügung muß also auch für den Richter in diesem Gesetze enthalten seyn, da der Gesetzgeber sie darin sieht; der Art. 23 616 bestellt auch textuell dem Friedensrichter, jede Verhaftung an einem gesetzlich nicht dazu bestimmten Orte auszuheben; zu Verhaftungen ohne richterliche Befehle sind aber die gesetzlich bezeichneten Gefängnisse nicht bestimmt; der Gesetzgeber selbst erklärt eine solche Verhaftung für eine Privat-Détention: mit welchen ausdrücklicheren Worten konnte er also die Friedensrichter, Staatsprocuratoren etc. zur sofortigen Vernichtung derselben auffordern, als er es im Art. 6l6, welcher textuell gegen die Privatverhaftungen gerichtet ist, gethan hat? — Aus der Absicht der Regierung bei dem Entwurfe obigen Capitels, Aus der geschichtlichen Grundlage desselben, Aus dem Sinne, in welchem der gesetzgebende Körper das vorgeschlagene Gesetz verstand und decretirte, So wie aus dessen Ueberschrift und textueller Fassung, geht als unwiderleglich die bejahende Antwort auf die erste Frage hervor: daß der Friedensrichter des Cantons Winnweiler, indem er die Verhaftung des Herrn Fein in dem dortigen Gefängnisse für ungesetzlich erklärte und die Freilassung desselben befahl, den Geist der gesetzlichen Garantieen der persönlichen Freiheit mit reiner Einsicht erkannt, und insbesondere die Verfügungen des Art. 616 des Gesetzbuchs über das Strafverfahren vollkommen richtig angewendet und somit eine eben so Pflicht- als rechtmäßige Ordonnanz erlassen habe. II. Beantwortung der zweiten Frage. Die von dem Generalproenrator ausgestellte Behauptung : kein Fremder dürfe sich, ohne Erlaubniß der Regierung, im Inlande aufhalten, ist keine andere, als die Behauptung: 24 Kein Fremder könne, ohne solche Erlaubniß, im Inlande Eigenthum besitzen, noch sich vor inländischen Gerichten vertheidigen, obschon er sich vor dieselben laden lassen muß; eine Behauptung, welche nur mit der Lehre vom Strandrecht, nicht aber mit irgend einer civilisirten Gesetzgebung und auf keinen Fall mit derjenigen des Rheinkreises, in Zusammenhang gebracht werden kann. Der Fremde kann, nach dem Civilgesetze des Rheinkreises (Art 14), vor das inländische Gericht geladen werden, selbst wegen Verträgen, die er in seiner Heimath mit einem Inländer abschloß. Darf ihm die Regierung den Eintritt in das Inland verweigern, so kann er nicht vor dem Gericht erscheinen und muß sich ungehört verurtheilen lassen. Ein »Anwalt soll ihn vertreten» : dazu ist doch wohl erforderlich, daß er ihn kennen lerne, sehe, unterrichte; und dann, kann ihn ein Anwalt nicht in jeder Sache vertreten: in Handelsprozessen sind keine Anwälte zulässig (C. pr. 414), die Parteien sollen persönlich erscheinen (421 ib.), eben so vor dem Vermittelungsamte (53 ib.), oder durch Specialbevollmächtigte; wenn nun aber der Fremde Niemanden kennt, dem er seine Vollmacht geben und der solche annehmen mögte, — und der Fall ist doch für einen Fremden, der, nach der Hypothese, das Inland niemals hat betreten dürfen, so undenkbar nicht, — so ist ihm keine Möglichkeit gegeben, der ungerechtesten Verurtheilung auszuweichen, und, in Folge derselben, der gerichtlichen Plünderung alles Eigenthums, das er im Inlande besitzen mag (art. 3 c. c.), zu entgehen. Der Fremde wird in einer Erbschaft im Inlande zugelassen, wenn die Inländer auch im Vaterlande des Fremden erbfähig sind (c. c. 726); das Gesetz gestattet jedem, dem eine Erbschaft angefallen ist, also auch dem Fremden, dieselbe nur sous béjéfice d'inventaire anzunehmen (793 25 q. ib.); in diesem Fall ist der Erbe verpflichtet, ein Inventar errichten zu lassen, wozu ihm das Gesetz eine Zeitfrist von drei Monaten gestattet; nach Ablauf derselben darf er sich noch 40 Tage Zeit nehmen, um alle active und passive Bestandtheile der Erbschaft kennen zn lernen und sich für die Annahme oder Ausschlagung derselben zu entschließen (795 ib.); hat er, nach Ablauf dieser Fristen, die er nach Bedürfniß verlängern lassen kann (800 ib.), die Erbschaft sub beneficio angenommen, so ist er verpflichtet, die Güter derselben zu verwalten, nach vorgeschriebenen Formen zu veräußern, den Erlös unter die Gläubiger, nach gerichtlicher Rangordnung, zu vertheilen, Rechnung abzulegen , etc. etc. Wie ist die Erfüllung aller dieser — nicht blos Rechte, sondern Verbindlichkeiten, ohne persönlichen Aufenthalt da, wo solche zu erfüllen sind, möglich?? Durch Bevollmächtigte? abgesehen von der schon berührten Schwierigkeit, da, wo der Fremde Niemand kennt, einen Vertranten zu finden — läßt sich jede Angelegenheit durch einen Dritten verrichten? kann man überlegen, wählen (Art. 795), durch einen Andern als sich selbst? Ein Fremder darf im Inlande Grundeigenthum besitzen (c. c. Art. 3 und 726, 11, Indig. Edict § 13): das Eigenthum ist das Recht, „eine Sache auf die unbeschränkteste Weise zu benutzen" (c. c. 544), also ohne die Beschränkung, einer Erlaubniß der Regierung zu bedürfen: gehört nun aber zum unbeschränktesten Genusse eines Guts, eines Hauses, nicht das Recht, darauf zu verweilen, es zu bewohnen?? Der Fremde darf, wie das Eigenthum selbst, um so mehr noch den Nießbrauch, das Genuß- und Bewohnungs-Recht daran besitzen: diese letztern Rechte können 26 aber nur persönlich ausgeübt werden (631. 634 ib.), eine Vertretung durch einen Dritten ist dabei gar nicht möglich: wie ist aber die persönliche Ausübung des Rechts, ein inländisches Haus zu bewohnen, anders als durch persönliche Anwesenheit im Inlande denkbar? Es wäre leicht, diese Beispiele ins Unendliche zu vervielfältigen ; und alle diese ausdrücklichen, unzweideutigen Gesetzes-Texte müßten übertreten, alle daraus fließende natur- und privatrechtliche Verhältnisse verletzt werden, um der Regierung eine Befugniß zuzusprechen, welche in keinem Gesetze geschrieben steht! Nein, der Fremde ist im Rheinkreise kein rechtloser Paria, das inländische Gesetz kein Strandrecht, und die Staatsregierung hat, ungeachtet der Zustimmung der Generalprocuratur, noch nicht den Vortheil, Handlungen der Willkühr und der Rohheit in diesem Kreise für gesetzmäßig ausgeben zu können! Ein Ausländer bedarf nur dazu der königlichen Autorisation, um ein inländischer Staatsbürger zu werden; nur dann, wenn er aufhören will, seiner Nation anzugehören, um sich als Mitglied des inländischen Staats aufnehmen zu lassen. So lange der Fremde nicht bayerischer Staatsbürger werden, sondern seinem eignen Vaterlande angehörig bleiben will, bedarf cer zum Eintritt in das Inland und zum Aufenthalt in demselben keiner königlichen Ermächtigung, sondern, wie der Inländer selbst, lediglich nur der Beobachtung der inländischen Sicherheits- und Polizei-Gesetze; nur in Betreff des größern oder geringern Umfangs von Privat-Rechten, welche der Fremde im Inlande genießt, macht es einen Unterschied, ob er 27 mit oder ohne königliche Ermächtigung das Inland bewohne. Der Art. 11 c. c. erklärt, daß der Fremde im Inland zum Genuß derselben Civil-Rechte zugelassen sey, welche, durch die Verträge seiner Nation, dem Inländer gestattet sind; der Art. 13 verfügt: daß der Fremde, welcher mit königlicher Ermächtigung das Inland bewohnt, alle bürgerlichen Rechte zn genießen habe: das Gesetz gestattet also offenbar einen Aufenthalt im Inlande ohne königliche Bewilligung, und einen solchen mit königlicher Bewilligung, weil es für jenen Fall, wie für diesen, einen besondern Umfang zu genießender Civilrechte bezeichnet: nun aber ist daß Recht, sich irgendwo persönlich befinden zu dürfen, die erste Bedingung der Möglichkeit, daselbst irgend einen Umfang von Rechten, wie klein oder wie groß er sey, genießen zn können: vor aller weitern Untersuchung, welches denn die einzelnen Civil-Rechte seyn mögen, die der Fremde selbst in der ungünstigsten Supposition anzusprechen habe, ist also augenfällig, daß ihm das Recht des persönlichen Aufenthalts vor Allem zustehe, weil ohne dieses die Ausübung gar keines andern Rechtes denkbar ist. Allein, nicht nur der Fremde, der mit königlicher Ermächtigung das Inland bewohnt, und derjenige, mit dessen Nation Verträge geschlossen sind, sondern auch derjenige Fremde, über dessen Verhältnisse im Inland gar keine Staatsverträge bestehen, ist dennoch zur Ausübung mehrfältiger Rechte und folglich vor Allem des persönlichen Aufenthalts-Rechts, befugt, nämlich: 1) aller natürlichen Rechte, da die Art. 11 und 13 die Bedingung der Staatsverträge oder der königlichen Ermächtigung nur zur Ausübung der Civil-Rechte d. h. derjenigen Rechte erfordern, welche erst durch die positiven 28 Gesetze eines Staats geschaffen worden sind, und ohne diese nicht existiren würden; das Recht auf individuelle Freiheit, d. h. auf die Wahl seines Aufenthalts, so wie das Recht auf Eigenthum, Sicherheit, auf Widerstand gegen Unterdrückung, sind aber natürliche und keine Civil-Rechte (Décl. des Droits 14. September 179l, Art. 2) bereits einige sogar dem bürgerlich Todten (c. c. 33.) d. h. demjenigen, welchem gar kein Civil-Recht mehr zusteht, gesichert sind. Von den in den Art. 1l und 13 ausgestellten Bedingungen ist also die Ausübung dieser natürlichen Rechte und folglich vor Allem die Bedingung ihrer Möglichkeit, d. h. das Recht des persönlichen Aufenthalts im Inlande, unabhängig, und bleibt, nach wie vor allem Civil-Gesetze, jedem Fremden als droit sacré et inaliénable de l'hu-manitée (D. v. 6. — 18. Ang. 1790) zuständig. Sodann hat das Gesetz sogar 2) ein eigentliches Civil-Recht jedem Fremden, abgesehen von Staats-Verträgen wie von königlicher Ermächtigung, zugestanden; das Recht nämlich, vor Gericht klagend aufzutreten (jus standi in judicio.), Art. 15 c. wovon, wie schon vielfältig bemerkt worden, das Recht der persönlichen Anwesenheit die nothwendige Bedingung ist. Auf die auffallend irrthümlichste Weise hat demnach der Generalprocurator aus der Verfügung des Art. 13, daß derjenige Fremde, der mit königlicher Ermächtigung _________________________ *) Art. 2. »Der Zweck jeder Staats-Gesellschaft ist die Erhaltung der natürlichen und unverjährbaren Rechte des Menschen. Diese Rechte sind: Freiheit, Eigenthum, Sicherheit und Widerstand gegen die Unterdrückung.« 29 das Inland bewohnt, alle Civil-Rechte genieße, die Folgerung gezogen: daß ohne königliche Bewilligung einem Fremden gar kein Recht, nicht einmal das Recht des persönlichen Aufenthalts, im Inlande zuständig sey; für welchen Fall wäre denn die Verfügung des Art. l1 erlassen, wenn ohne königliche Ermächtigung für den Fremden von der Ausübung irgend eines Rechts im Inlande gar keine Rede seyn könnte? Man wiederholt es, aus einem zweifachen Gesichtspunkt kommen die Verhältnisse des Fremden zum Inlande in Betracht: entweder will der Fremde sich blos im Inlande aufhalten, ohne Staatsbürger werden zu wollen: für diesen Fall ist die Verfügung des Art. 11 erlassen, und der Fremde bedarf hier nicht mehr einer königlichen Ermächtigung, als dieser Art. davon spricht; oder der Fremde will inländischer Staatsbürger werden und nicht mehr seiner eignen Nation angehörig seyn: von diesem Falle handelt der Art. 13, und hier schien (abweichend von der bisherigen Verfügung der Constitution vom Jahr VIII, Art. 3) eine königliche Bewilligung erforderlich. Der Grund dieses Unterschieds in dem einen und in dem andern Falle ist augenfällig: im ersten Falle ist von einer Befugniß der Regierung, dem Ausländer den Aufenthalt im Inlande zu verweigern, deßwegen keine Rede, weil der Staat dieser Maßregel nicht bedarf, indem schon seine Sicherheits- und Polizeigesetze, welchen der Fremde unterworfen ist (Art. 3), den Staat hinlänglich gegen jeden möglichen Nachtheil dieses Aufenthalts schützen. Nur für das Interesse des Staats aber, und nicht für die Privatlaune der Regierenden, sind die Gesetze erlassen; mag daher der Aufenthalt eines Fremden der Letztern noch so mißfällig seyn, — ist er dem Erstern nicht nachtheilig, 30 d. h. übertritt er dessen Sicherheits- und Ordnungsgesetze nicht, so besteht kein rechtlicher Grund gegen die Fortdauer seines Aufenthalts; und verstößt der Fremde gegen irgend ein Gesetz, so bedarf es nur der Gerichte, und nicht der Willkühr, um allem Nachtheil zu steuern. Andere Betrachtungen ergeben sich aber in dem Falle, wo ein Ausländer inländischer Staatsbürger werden will. Einem Staatsbürger steht die Theilnahme an den politischen Rechten (der Wahlen, der Gesetzgebung, etc.) zu; der Eintritt eines Fremden in diese höhere Sphäre könnte dem Staat Nachtheile bereiten, wogegen kein positives Gesetz zu schützen vermögte. Man setze nur den Fall, der Fremde sey Mitglied einer dem Inlande feindlich gesinnten Herrscherfamilie; wie nachtheilig könnte der Einfluß desselben, als Mitglied einer der Staatsgewalten, dem In-lande werden, ohne daß es möglich wäre, das Einwirken desselben, durch Sicherheits- oder Polizeigesetze unschädlich zu machen? Für solche Fälle mögte es daher rathsam scheinen, eine arbitrirende Würdigung aller besondern Verhältnisse des sich zur Aufnahme als Staatsbürger darstellenden Fremden eintreten zu lassen; deßwegen wurde hier die Genehmigung der Staatsregierung zur Aufnahmsbedingung gemacht, weil dieselbe hier, aber auch nur hier, nothwendig schien. Auf diese Bedeutung der Art. l l und 13, auf diese gänzliche Verschiedenheit der Fälle und die Unanwendbarkeit des Art. 13 und der darin erwähnten königl. Bewilligung, dann, wenn nicht von der Aufnahme eines Fremden zum Staatsbürger die Rede ist, hätten den Generalproeurator die eignen Worte des Redners, den er als Auctorität für die entgegengesetzte Meinung angeführt hat, aufmerksam machen sollen: »Die Nation kann nicht gezwungen wer- 31 »den, in die Zahl ihrer Staatsangehörigen einen »Ausländer aufzunehmen, der ihr mißfällt«. Der Redner sprach also sichtlich von dem Falle, wo der Fremde nicht als Fremder das Inland bewohnen, sondern als Staatsbürger demselben angehören will; von diesem nämlichen Falle spricht auch das, so irrig allegirte, Staatsrathsgutachten vom 20. Prairial XI, welchem, buchstäblich, nur die Frage zur Untersuchung vorlag: »Ob der »Fremde, der französischer Bürger werden will, »der Verfügung des Art. 13 des C. C. unterliege« ; daß die bejahende Antwort des Staatsraths sich nicht über einen andern, als den vorgelegten, Fall ausdehnen sollte, liegt in der Natur der Sache; wer das noch durch eine ausführliche Dissertation bestätigt sehen will, möge Merlins Rép. "Domicile" tome 16, 192, Nachlesen. Mit ganz ausdrücklichen Worten erklären es aber die Redner der Regierung selbst und des Tribunats, Treilhard und Gary, in den Motiven und Berichten über diesen Gesetzestitel. Folgendes sind die Worte des Letztern: »Ich gehe zur dritten Classe der im Auslande gebbornen Individuen über; es sind diejenigen, die von ausländischen Eltern geboren sind: diese sind es, die im eigentlichen Sinne Fremde heißen«. » Ihr Schicksal ist durch zwei Verfügungen des Gesetzentwurfs regulirt: die eine ist im Art. 11 , die andere im Art. 13 enthalten.« »Der Art. 11 ist folgenden Inhalts: »Der Fremde genießt in Frankreich eben der Civilrechte, welche die Nation, zu welcher er gehört, den Franzosen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird. »Der Art. 13 verfügt: »Der Fremde, dem der Kaiser erlaubt hat, seinen Wohnsitz in Frankreich 32 aufzuschlagen, genießt, solange er daselbst wohnen bleibt, aller Civilrechte.« »Sie sehen, daß in der ersten dieser Verfügungen von demjenigen Fremden die Rede ist, welcher Frankreich fremd bleiben will; und in der zweiten von dem Fremden, der französischer Bürger werden will.« Man mußte demnach den Art. 11 übersehen, den Art. 13 verletzen und den ausdrücklichen Erklärungen der Gesetzgeber selbst widersprechen, um die Behauptung aufzustellen, die im Art. 13 angeführte königl. Ermächtigung sey dem Fremden auch dann nothwendig, wenn er im Inlande nur wohnen, keineswegs aber inländischer Staatsbürger werden will. Man hat für die irrthümliche Behauptung des Gegentheils unter andern auch bisweilen folgende Worte des letztern der obigen Redner, am Schluß der angeführten Stelle, geltend machen wollen: »Ich bemerke, in Betreff des Art. 13, daß »gegen die Verfügung, der Fremde könne nur mit »Ermächtigung der Regierung seinen Wohnsitz in »Frankreich ausschlagen, kein Einwurf vorliegt. Es »ist eine Maßregel der Sicherheit und der Polizei, »ebensowohl als eine legislative Verfügung. Die »Regierung wird sich derselben bedienen, um die »Verderbtheit zurückzustoßen, und ausschließlich die »nützlichen und tugendhaften Menschen aufzuneh- »men, welche ihrer Adoptiv-Familie eine Ge- »währschaft darbieten.« Die aus dem Zusammenhang gerissenen Worte: »der Fremde könne nur mit Ermächtigung der Regierung seinen Wohnsitz in Frankreich nehmen« sollten dann gegen jeden 33 Fremden, ob er Inländer werden wolle oder nicht, die Nothwendigkeit einer königl. Ermächtigung, um im Inlande wohnen zu dürfen, beurkunden. Dabei übersah man aber 1) daß diese Worte ausdrücklich in Beziehung auf Art. 13 gesagt werden, von welchem der Redner, im Eingang, erklärt hat, daß derselbe lediglich von demjenigen Fremden spreche, der französischer Bürger (Inländer) werden will: die Bemerkung, daß eine königl. Ermächtigung nöthig sey, bezieht sich also nur auf diesen; 2) den am Schluß befindlichen Ausdruck »Adoptiv-Familie: dieser bezeugt offenbar, daß hier von demjenigen Fremden die Rede ist, welcher Mitglied des Staats werden, in die Staatsgenossenschaft ausgenommen werden will: auf welchen Fall allein sich demnach die Nothwendigkeit einer königl. Ermächtigung beschränkt. Die bayerische Staatsverfassung enthält, rücksichtlich der Fremden, ähnliche Verfügungen wie die Gesetzgebung des Rheinkreises: der §. 8, Tit. IV, und die 4, 5, 13, 16 — 19 des Indigenatsedicts gestatten demselben ebenfalls, ohne königl. Bewilligung, das Recht, im Inlande Eigenthum zu besitzen, Handel und Fabriken darin anzulegen und sich um anderer Zwecke willen frei und ungehindert darin aufzuhalten; man hat sich aber in der gegenwärtigen Ausführung der Ungesetzlichkeit sowohl des Verfahrens der Kreisregierung, als der Lehre, welche zur Rechtfertigung derselben von dem Generalprocurator ausgestellt worden ist, um deßwillen nur auf die Gesetzgebung des Rheinkreises gestützt, weil diese dem durch solche Handlungen und Attentate Verletzten zugleich auch strafrechtliche Hülfe und civilrechtliche Entschädigung zusichert *) _____________________________ Art. 114). Wenn ein öffentlicher Beamter, ein Agent oder Angestellter der Regierung irgend eine willkührliche, und entweder die 34 zu deren Verleihung wirkliche Gerichte bestehen, während das Verfassungsgesetz, zur Zeit noch, gegen die Verletzungen desselben keine wirksame Garantie darbietet. Von einer Berufung auf den Fürsten-Assecuranzvertrag, den man die deutsche Bundesacte nennt, konnte aber, zum Behuf der Nachweisung eines Menschenrechts, natürlich keine Rede seyn. Um die widerrechtliche Anmaßung der Regierung, einen Fremden »ohne Weiters« über die Gränze führen zu lassen, zu rechtfertigen, beruft sich der Generalprocurator auch auf ein Gesetz vom 23. Messidor III. Wie passend die Anführung dieses Gesetzes sey, beurkundet schon die Überschrift desselben: »Decret, welches den Fremden, die in den mit der Republik im Kriege befindlichen Ländern geboren sind, gebietet, Frankreich zu verlassen, wenn _____________________________ individuelle Freiheit, oder die staatsbürgerlichen Rechte eines oder mehrerer Bürger, oder die Reichsverfassungen verletzende Handlung befohlen oder verrichtet hat, so soll er mit bürgerlicher Entehrung bestraft werden. — Beweist er gleichwohl, daß er in Sachen, die zum Machtkreise seiner Obern gehören, und in deren Hinsicht selbigen hierarchischer Gehorsam geleistet werden mußte, aus ihren Befehl gehandelt hat, so ist er von der Strafe befreit, womit in diesem Falle einzig die Obern, die den Befehl gegeben haben, belegt werden sollen.« Art. 117. »Ersatz des Schadens und entbehrten Gewinns, worauf wegen der im Art. 114 ausgedrückten Eingriffe etwa erkannt werden könnte, soll entweder im peinlichen Prozesse, oder im Civilwege begehrt, und bei Bestimmung desselben auf die Person, auf die Umstände und auf den erlittenen Nachtheil Rücksicht genommen werden ; besagter Ersatz darf jedoch in keinem Falle, und welches auch immer das gekränkte Individuum seyn mag, unter fünf und zwanzig Franken für jeden Tag gesetzwidriger und willkürlicher Verhaftung und für jedes Individuum seyn.« 35 sie nicht vor dem 1. Januar 1792 schon darin wohnhaft waren.« Dieses Decret, obschon für den Fall des Kriegs und gegen die Feinde des Landes erlassen, ist dennoch soweit davon entfernt, der willkührlichen Feindseligkeit gegen Fremde zum Stützpunkte dienen zu können, daß dasselbe vielmehr das Gesetz der Gastfreundschaft auf das feierlichste anerkennt: denn selbst die Bürger der gegen Frankreich Krieg führenden Länder durften in Frankreich bleiben, wenn sie schon vor Ausbruch des Kriegs darin befindlich waren; von den Bürgern neutraler Länder verstand sich das ohnehin von selbst: den erstern sollte deßwegen eine Sicherheitskarte, mit der Ueberschrift: »Gastfreundschaft, Sicherheit« und den letztern eine ähnliche mit derselben Ueberschrift und dem Zusatze: »Brüderschaft« behändigt werden. (Art. 7.) Der von dem Generalprocurator citirte Art. 9 dieses Decrets verfügt lediglich: daß jeder Fremde bei seiner Ankunft an der Gränze Frankreichs der Municipalität seinen Paß abzugeben habe, welcher dem Sicherheitsausschuß (eines der dermaligen Regierungscomites) sogleich zum visa eingesendet werden soll: unterdessen bleibe der Fremde, auf eine provisorische Sicherheitskarte, unter der Obhut der Municipalität. Sobald der Paß visirt war, dann trat die Verfügung des Art. 7 ein, wonach die provisorische Sicherheitskarte in eine definitive umgewandelt wurde. Wo fand der Generalprocurator in diesem Decrete, welches sogar im Kriege und gegen die Bürger feindlicher Länder die Gastfreundschaft ehrte, irgend einen Anhaltspunkt für die Lehre der rohen Feindseligkeit und Gewalt selbst gegen die stammverwandten Genossen verbündeter Staaten? 36 Am würdigsten schließt er aber diese Lehre mit folgendem Grunde: »Ueberhaupt geschah es da (in Frankreich) oft, und geschieht dermalen noch, daß Ausländer, deren Auf- »enthalt man nicht dülden will, ohne weiters (!.') »ausgewiesen oder über die Gränze geführt werden. »Nach allen obigen Verfügungen (also auch »dieser letztern!!) kann der königl. Staatsregierung »die Befugniß nicht besinnen werden, Ausländer, die »ohne Erlaubniß sich im Lande aufhalten, anzubefehlen, »sich wegzugeben, und sie nöthigen Falles über die »Gränze bringen zu lassen.« Eine wahrhaft nachahmungswürdige Autorität, die des Gouvernements eines Charles X und eines Perier! und doch schämte sich das erstere jeder Gastfreundschafts-Verletzung selbst gegen einen, wegen Carbonarism verurtheilten Ausländer (Gallotti); und der Letztere, weit entfernt, sich nach den Gesetzen seines Landes für befugt zu halten, den Fremden als Landstreicher zu behandeln und ihm »ohne weiters« den Eintritt und Aufenthalt in Frankreich zu versagen, erkennt selbst in diesem Augenblick an, daß die Regierung, um den Aufenthalt sogar derjenigen Classe von Fremden, welche sie, in Folge polnischer Verhältnisse, für sehr gefährlich hält, — nicht verwehre, sondern nur auf bestimmte Orte beschränken zn dürfen, eines neuen, ausdrücklichen Ausnahmsgesetz bedürfe. (Vide Gesetz über politische Flüchtlinge). Welche Grundsätze, rücksichtlich der Fremden, in Frankreich als Gesetz bestehen, erklärt bei der Berathung über das vorgeschlagene Ausnahmsgesetz ein Redner der Deputirtenkammer auf folgende Weise: »Der Fremde, der die gastfreundliche Erde Frankreichs 37 »berührt, ist nur den Gesetzen unterworfen; ge- »nießt er einer Unterstützung aus den Händen der »Regierung, so kann er, wenn er ihr mißfällt, diese »Unterstützung verlieren; aber er tritt dann sofort »in das allgemeine Recht zurück, und hat keinen an- »dern Herrn als das Gesetz. Verübt der Fremde »ein Verbrechen, ein Vergehen, irgend eine Uebertre- »tung, so sind die Gesetze da, die Richter wachen, »der Schuldige wird bestraft, und die Ruhe der Ge- »sellschaft bleibt ungestört. So lautet das Recht, »dabei muß es bleiben; jede Ausnahme wäre unnütz »für die öffentliche Ruhe, und unrühmlich für das »Vaterland. Dieses Recht muß Euch genügen gegen »Fremde, die darum verbannt sind, weil sie Euern »Grundsätzen und Euerm Beispiele folgten; da es »ja der Restauration genügt hat, gegen »Fremde, welche als Feinde ihrer Grundsätze, als »Störer ihrer Rube, verfolgt worden waren.« (Sitz. v. 9. April 1832, (Garnier-Pagés). Es waren also würdigere Beispiele in der französischen Gesetzgebung zu finden, als der Generalprocurator zu Gunsten der Willkühr darin gesucht hat; zu keiner — weder der schrecklichsten noch der unrühmlichsten — Epoche dieser Gesetzgebung, hat es so sehr darin an Gesittung, Menschlichkeit und Bildung gefehlt, daß man den Fremden mit dem Landstreicher verwechselt, den Stammverwandten als Vagabund behandelt und auf den Mann von achtbarer Herkunft, von geistiger Auszeichnung »ohne weiters« die Verordnung über — Schüblinge *) angewendet hätte! ____________________________ *) Es ist buchstäblich wahr, das, im verweisenden Schreiben des Staatsprocurators das Verfahren gegen Herrn Fein auf den 38 Nein, auf diesem Wege — das bezeugt heute laut die tausendstimmige Protestation des ganzen Kreises — wird das Ziel der Ruhe, der Achtung vor den Organen der Staatsgewalt nicht erreicht; nicht durch die rohen Zugriffe einer unwissenden Polizei, noch durch das vornehme Herabherrschen eines feindseligen Amtsdünkels, läßt sich der drohende Gleist dieser Tage bannen; nur durch bescheidene Achtung vor jedem Recht, durch gewissenhaftes Enthalten vor jeder Gesetzwidrigkeit, durch schnellen, muthigen Schutz gegen jede Verletzung befreundet sich der erzürnte Geist, vor dem die Willkühr zerschellt und die ungerechte Gewalt wie Scherben zerbricht! Schüler. Savoye. Geib. __________________________ Grund einer Verordnung v. 2. Decemb. 1817, über Vaganten und Schüblinge, für gesetzlich erklärt wird; und eben so wahr, das, dieser rühmlich bekannte junge Schriftsteller, — für dessen Freilassung sich die achtbarsten Bürger zur persönlichen Gewähr erboten und die vorzüglichsten Bewohner Neustadts, durch besondere bis in das Ausland nachgesendete Abgeordnete, auf das Kräftigste verwendet haben, — auf dem Transport, in die Register der Gefängnißhüter, als Vagabund eingeschrieben worden ist! — _________________________________________________ Deutscher Preßverein. ________________________ Subscriptionen in Landau. Erste Liste. B. Ludwig Höffling, Buchbinder, 6 kr. G. M. Brück, Vater, 12 kr. J. J. Kraust, Seiler, 6 kr. Ludwig Schupp, Metzger, 6 kr. Franz Ott, Sattler, 6 kr. Ludwig Joost, Zeugschmidt, 8 kr. Rupp, Wirth, 6 kr. G. Otterbach, Seiler, 16 kr. B. M. Hitschler, 12 kr. M. Holzhauser, 6 kr. Fried. Koch, Zinngießer, 8 kr. Lauten-schläger, Kupferschmidt, 12 kr. J. P. Weygandt, Gerber, 30 kr. 39 J. J. Weigel, Kirschner, 12 kr. B. Kern, Kaufmann, 6 kr. Für die freie Presse, 6 kr. Pauli, Goldschmidt, 6 kr. Für die Presse, 12 kr. Leonhardt Schneider, 8 kr. Th. Metzger. 6 kr. M. W., 4 kr. J. M., 4 kr. M. M., 4 kr. M., 4 kr. Für die freie Presse, 4 kr. Christoph Klauß, senior, 8 kr. Namrip, 12 kr. G. für die freie Presse, 6 kr. J. M. Goll, Schlosser, 6 kr. G. A. Lederle von Arzheim, 12 kr. J. N. Heiligenthal, 6 kr. J. J. Holzhauser, 6 kr. P. J. Keßler, 20 kr. G. J. Holzhauser, 6 kr. Conrad Koch, 6 kr. Laville, Kaufmann, 12 kr. M. Loh, Färber, 6 kr. Jacques, 6 kr. J. L. Brück, 24 kr. J. L. Brück, 18 kr. P. Lauterbach, 6 kr. Laug, 4 kr. W. Wolff, 15 kr. N. N., 15 kr. Jacob Höfele, 6 kr. I. G. M. Brück, Sohn, 12 kr. Nicolaus und F. L. Brenner von Bergzabern, 40 kr. Zweite Liste S. Fried. Schneider, Kaufmann, 1 fl. L. Trauth, Tabaksfabrikant, 1 fl. Fr. J. Schneider, Bierbrauer, 1 fl. Fr. Knoderer, Gerber, 1 fl.Pour la liberté & la presse, 1 fl. Th. G. Angu, Kaufmann, 1 fl. L. Schneider, Kaufmann, 1 fl. G. Schneider, Bierbrauer, 20 kr. I. Trapp, Kaufmann, 30 kr. F. Regenauer, Gutsbesitzer, 1 fl. 30 kr. L'union fait la force R. F., 13 kr. Walter, Tabaks-fabrikant, (hinci soir qui mal y pense) 4 fl. Chr. Köbig, 12 kr. G. F. Mülller, Kaufmann, 1 fl. J. W. Becker, 24 kr. Heinrich Jacob Stengel, 30 kr. Jacob Klein, 3o kr. J. G. Schmenck, 24 kr. Ein Unbekannter, 12 kr. Jean Lantz, 12 kr. G. H. Trapp, 20 kr. Eh. Krauß, 6 kr. Fried. Heydenreich, 6 kr. I. G. Seng, Conditor, 12 kr. J. J. Rauser, Preßfreiheit und Völkerbund, 3b kr. J. P. Hein, 36 kr. Christoph Jelito, Buchbinder, 24 kr. Ein Unbekannter, bei J J. R. zu erheben 18 kr. Ein Unbekannter, B. G. 3o kr. Friedrich Heilsberg, Sohn, 24 kr. Friedrich Gander, Sattler, 12 kr. Heinrich Grieß, Glaßer, 12 kr. Eichborn, als ganzer Beitrag, l fl. 21 kr. Dritte Liste L. N. B. E. K. 12 kr. I. M. Weygandt, Müller, 20 kr. L. Deidesheim, Sprachlehrer, 12 kr. I. Christoph Clauß, Seifensieder, 12 kr. J. B. Arnaud, Kaufmann, 12 kr. F. J. Gerhard, Wirth-, 12 kr. L. Lutz, Metzger, 12 kr. F. Baland, 12 kr. PH. Weigel, Bäcker, 6 kr. J. Jacob Schneider, Metzger, 9 kr. Heinrich Adam, 40 6 kr. Georg Trauth, Schuhmacher, 6 kr. Joh. Ludwig Klein, Metzger, 18 kr. G. M. Kiefer, Bäcker, 12 kr. J. M. Knobloch, Gerber, 18 kr. Gautter, Strumpfweber, 6 kr. J. D. Kiefer, Bäcker, 12 kr. Michael Schneider, Seifens

Literatur

  • Dr. Britta Hallmann-Preuß, Georg Karl Rings, Dr. Fritz Schumann (2009): Johannes Fitz - genannt der Rote. Bad Dürkheim
  • Herausgeber Kulturministerium Rheinland-Pfalz (1982): Hambacher Fest 1832-1982. Neustadt an der Weinstraße
  • Hrsg. Kultusministerium Rheinland-Pfalz (1990): Hambacher Fest 1832 Freiheit und Einheit - Deutschland und Europa (Katalog zur Dauerausstellung). Neustadt an der Weinstraße
  • Kurt Baumann Hrsg. (1982): Das Hambacher Fest - 27. Mai - Männer und Ideen. Speyer
Verfasst Verfasst
1832
Joseph Savoye
Verfasst Verfasst
1832
Friedrich Schüler
Verfasst Verfasst
1832
Georg Ferdinand Geib
Gedruckt Gedruckt
1832
Georg Ritter (Verleger)
Zweibrücken
1831 1834
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Objekt aus: Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

Der über 2000-jährigen Tradition des Weinbaus in Bad Dürkheim entsprechend, ist das Stadtmuseum in einem ehemaligen Weingut untergebracht. Auf über...

Das Museum kontaktieren

[Stand der Information: ]

Hinweise zur Nutzung und zum Zitieren

Die Text-Informationen dieser Seite sind für die nicht-kommerzielle Nutzung bei Angabe der Quelle frei verfügbar (Creative Commons Lizenz 3.0, by-nc-sa) Als Quellenangabe nennen Sie bitte neben der Internet-Adresse unbedingt auch den Namen des Museums und den Namen der Textautorin bzw. des Textautors, soweit diese ausdrücklich angegeben sind. Die Rechte für die Abbildungen des Objektes werden unterhalb der großen Ansichten (die über ein Anklicken der kleineren Ansichten erreichbar werden) angezeigt. Sofern dort nichts anderes angegeben ist, gilt für die Nutzung das gerade Gesagte. Auch bei der Verwendung der Bild-Informationen sind unbedingt der Name des Museums und der Name des Fotografen bzw. der Fotografin zu nennen.
Jede Form der kommerziellen Nutzung von Text- oder Bildinformationen bedarf der Rücksprache mit dem Museum.