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Besoldung

"Auf Besoldung haben in Deutschland Beamte (außer Ehrenbeamte), Soldaten und Berufsrichter Anspruch („Besoldungsempfänger“; § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG). Zur Besoldung gehören als Dienstbezüge das Grundgehalt, Leistungsbezüge (für Hochschullehrer), der Familienzuschlag, Zulagen, Vergütungen und die Auslandsbesoldung sowie als sonstige Bezüge die Anwärterbezüge und die vermögenswirksamen Leistungen (§ 2 Abs. 2 f BBesG). Die Besoldung wird grundsätzlich monatlich im Voraus bezahlt (§ 3 Abs. 4 BBesG) und durch Gesetz geregelt." - (de.wikipedia.org 09.09.2020)

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Pfarrerbesoldung zu Guntersblum im 18. JahrhundertDie Schulbesoldung in Guntersblum 1750
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