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Leibeigenschaft

Die Leibeigenschaft oder Eigenbehörigkeit bezeichnet eine vom Mittelalter bis in die Neuzeit in Europa verbreitete persönliche Verfügungsbefugnis eines Leibherrn über Leibeigene (auch genannt Eigenleute).

Sie entstand im Zusammenhang der feudalistischen Gesellschafts- und Wirtschaftsform des europäischen Mittelalters. Der Begriff „leibeigen“ ist erstmals in einer von Adolf Friedrich I. von Mecklenburg herausgegebenen „Gesinde- und Bauernordnung“ von 1645 belegt.

Leibeigene waren Diener des Grundherrn, die dessen Land und Gut bewirtschafteten. Sie waren zu Frondiensten verpflichtet und durften nicht vom Gutshof des Leibherrn wegziehen. Sie durften auch nur mit Genehmigung des Leibherrn heiraten und unterlagen seiner Gerichtsbarkeit.

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Pfarrstuhl aus Friedelsheim
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