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Wiedervorlage

"Der Begriff der Wiedervorlage (Abkürzung Wv. oder Wvl.) kommt aus dem Bereich der rechtsanwendenden Berufe (Richter, Rechtsanwalt) und der Verwaltung. In der Praxis wird synonym auch der englische Begriff „Follow-Up“ verwendet.

Rechtlich ist er der Verwaltungslehre und der Verwaltungswissenschaft zuzuordnen. Mit dem Begriff wird eine Frist, bis zu der eine Akte oder ein Vorgang wieder vorgelegt werden soll, im Voraus festgesetzt. Wiedervorlagefristen werden in einen Fristenkalender eingetragen, damit eine Akte nicht in Vergessenheit gerät. Das geschieht heute oft elektronisch.

Der Gegensatz ist die Verfügung z. d. A. (zu den Akten) bzw. weglegen, wenn der Vorgang erledigt ist und damit keine Wiedervorlage nötig ist. Die Wiedervorlage kann angeben, bei wem die Wiedervorlage erfolgen soll. Das kann auch eine vom bisherigen Bearbeiter abweichende Person (der Behördenleiter, der Bürgermeister, der Jurist etc.) sein. (Wv am ... bei Chef 2). Beispiele solcher Verfügungen, die dort als Geschäftsgangvermerke bezeichnet werden, finden sich bei Büchner/Joerger, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 3. Aufl., Rn. 419, 435, 463, 517, 535." - (de.wikipedia.org 26.11.2019)

Objekte und Visualisierungen

Beziehungen zu Objekten

Siegel; Siegelstempel der Stadt Dürkheim; Stadtsiegel; 18. Jh.Siegel; Siegelstempel; Petschaft; Ungsteiner Gerichtssiegel; 18. Jh. (1739)Fassriegel aus Holz; um 1900Preisliste; Weinpreistafel; um 1828Holzklapper; Vogelklapper; Starenklapper; Starenschreck; 19. Jh.Ölgemälde; "Porträt von Sophie Catoir"; V. Dirion, 1944
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