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Behördenleiter

Ein Behördenleiter (auch Dienststellenleiter, Amtsleiter oder veraltet Amtsvorsteher oder Dienstvorsteher) ist der Leiter einer Behörde oder Dienststelle. Er nimmt ein Amt mit leitender Funktion (Führungsamt) wahr, das auch auf Probe übertragen werden kann (§ 24 BBG).

Der Behördenleiter ist in seiner Vorgesetztenfunktion für alle Entscheidungen in beamtenrechtlichen Angelegenheiten zuständig, insbesondere führt er die Dienstaufsicht über die ihm nachgeordneten Beamten und erteilt den Beamten für ihre dienstliche Tätigkeit Weisungen (vgl. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 BBG oder § 146 GVG). Nach § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Der Behördenleiter vertritt die Behörde im Verwaltungsstreitverfahren, kann sich aber durch nachgeordnete Bedienstete vertreten lassen (§ 62 Abs. 3 VwGO).

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