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Pfandhaus

Der Beruf des Pfandleihers beruht auf der Gewährung von Gelddarlehen gegen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen (§ 1204 BGB). Dieses Pfandrecht, das durch Einigung und Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger begründet wird, nennt man auch Faustpfand. Die Bedingungen, unter denen der gewerbliche Betrieb einer Pfandleihe erlaubt ist, werden von verschiedenen Staaten unterschiedlich gesetzlich geregelt. Die Tätigkeit als Pfandleiher bedarf in der Regel einer behördlichen Erlaubnis. Sein Geschäftsort wird auch als Leihhaus, Pfandhaus, Pfandleihhaus oder Pfandleihanstalt bezeichnet.

Objekte und Visualisierungen

Beziehungen zu Objekten

Kleinbildnegativ: Reichenberger Straße, 1976Kleinbildnegativ: Wiener Str. 18, 1985Kleinbildnegativ: Kreuzbergstraße, 1985M. Krauß an Dobert, 30.07.1908Stadtplan Kanitz, Abtheilung A. Bl. 4.Pfandschein des Leihhauses Frieda Franck in Potsdam 1949
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