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Hinterbliebener

"Als Hinterbliebener wird im juristischen Sprachgebrauch des SGB VI der ehemalige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Verstorbenen bezeichnet. Der Begriff geht somit über den des Witwers oder der Witwe hinaus.

In der üblichen Verwendung der deutschen Sprache werden auch sonstige, mit dem Verstorbenen eng verwandte (§ 1589 BGB) oder verschwägerte (§ 1590 BGB) Personen als Hinterbliebene bezeichnet; der Begriff entspricht weitgehend dem des Angehörigen, allerdings mit der Besonderheit, dass bei der Hinterbliebeneneigenschaft die in Bezug genommene Person verstorben ist. Auch nichteheliche Lebenspartner werden im allgemeinen Sprachgebrauch dazu gerechnet." - (de.wikipedia.org 23.12.2021)

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