"Unter Einberufung versteht man das Einziehen von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz bzw. von ehemaligen Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten nach dem Soldatengesetz. Sie erfolgt ...
[Mehr lesen]
durch Erlass eines Einberufungsbescheides (umgangssprachlich auch „Einberufungsbefehl“ genannt) durch das zuständige Kreiswehrersatzamt und ist in § 21 Wehrpflichtgesetz (WPflG) geregelt.
Mit der Aussetzung der Wehrpflicht in Deutschland zum 1. Juli 2011 entfällt die Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen, nicht jedoch die Heranziehung von Reservisten zu Wehrdienstleistungen." - (de.wikipedia.org 11.12.2021)