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Anweisung des Regierung Koblenz vom 2. Mai 1889welche Regularien einzuhalten sind, wenn ein Schüler im Schuljahr die Schule wechselt

Heimatmuseum und -Archiv Bad Bodendorf Schule [2011_D_1-13]
Anweisung des Regierung Koblenz vom 2. Mai 1889welche Regularien einzuhalten sind, wenn ein Schüler im Schuljahr die Schule wechselt (Heimatarchiv Bad Bodendorf CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Heimatarchiv Bad Bodendorf / Josef Erhardt (CC BY-NC-SA)
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Beschreibung

Mit sechs erklärenden Unterpunkten, mit Hinweis auf Verordnungen, wird dem Leiter der Schule und Pfarrer von Bodendorf mitgeteilt, wie beim Schulwechsel von Schülern zu verfahren ist. Der Text enthält ein Muster welche Inhalte das Wechelzeugnis haben muss, ein Muster wie die Bescheinigung des Bürgermeisters geschrieben werden muss und eine Anmerkung an die Angehörigen bezw. Eltern wie der Verfahrenslauf zu erfolgen hat.

Material/Technik

Papier / Fotoabzug

Maße

238 x 127 mm

Abschrift

Original: Deutsch

Regierung zu Coblenz II. J. No 3905. Coblenz, den 2. Mai 1889. In 902. Herrn Pfarrer Dr Zimmer Lünenberg Wir sehen uns im Interesse einer gesicherten Voruntersu= chung des Schulbesuchs veranlaßt rücksichtlich des Schulwechsels der noch schulpflichtigen Kinder folgende Bestimmungen zu tref= fen: 1. Für Kinder, welche noch nicht aus der Schulpflicht entlassen sind, ist in Zukunft bei jedem Schulwechsel ein Zeugniß nach dem beiliegenden Muster auszufertigen und (unter Hinweis auf den Seitenvormerk des Formulars) den betreffenden Angehöri= gen zur Aushändigung an den Schulvorstand, der neuen Schule z. H. Des Bürgermeisters zu übergeben. 2. Letzterer bescheinigt die geschehene Anmeldung und be= wirkt in der üblichen Weise die Aufnahme des Kindes. Die Angaben des Zeugnisses sind in das Schülerverzeichniß einzutra= gen. Die (in der Doppellinie des Formulars abzutrennende Bescheinigung ist den betreffenden Angehörigen zur weiteren Besorgung zu verabfolgen 3. Erst wenn die unter No 2 vorgeschriebene Bescheinigung in die Hände des früheren Lehrers (der Lehrerin) des Kindes zu= rückgelangt ist, darf letzteres in der Stamm- und Versäum= niß-Liste der verlassenen Schule gestrichen werden. 4. Wenn durch verzögerte Anmeldung für die neue Schule, was im einzelnen Falle genau zu prüfen und nöthi= genfalls durch Schriftwechsel der betheiligten Schulvorstände fest= zustellen ist, ungerechtfertigte Versäumnisse enstanden sind, so ist hinsichtlich deren Bestrafung das für Schulversäumnisse allgemein vorgeschriebene Verfahren einzuhalten 5. Soll der Uebergang aus der Volksschule in eine höhere Lehr= Lehranstalt erfolgen, so ist deren Vorsteher seitens der betreffen= den Angehörigen um Ausfüllung und ev. dirkte Uebermit= telung der vorerwähnten Bescheinigung an die bisherige Ortsschulbehörde des Schülers zu ersuchen. Im übrigen gelten auch hier die Bestimmungen unter No 3 und 4. 6. Durch die vorstehende Anordnung bleiben unsere Bir= kular- Verfügungen vom 10ten März und 24ten April 1874 No 1668 und 243 unberührt. Die Herstellung der erforderlichen Formulare erfolgt zweckmäßig für den Bereich ganzer Bürgermeisterien, worauf wir die Königlichen Herren Landräthe aufmerksam machen werden. Nebenabzüge der gegenwärtigen Verfügung für die Schulvorstände, durch welche die Lehrpersonen mit entsprechen. der Weisung zu versehen sind liegen bei. Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schul-Wesen. Korh. An Die sämmtlichen Königlichen Herren Kreisschulinspectoren des Bezirks. Zeugniss beim Schulwechsel. Der (die) Schüler (in) N. N... .........Religion Sohn (Tochter) von N. N......... geboren den ......... ...18... hat die Volkssahme zu N. N...... Kreis......... vom........ ........... 18........ bis zum .................. 18....., die Schu= le überhaupt.......... Jahre besucht und bei seiner (ihrer) heutigen Abmeldung aus derselben folgendes Zeugniß erhalten: Schulbesuch: ................................. Betragen: ................................. Kenntnisse................................. N.N. den .................. 18.... Der Lehrer. Bescheinigung D... schulpflichtige....................... hat sich zum Besuche der hiesigen Schule heute angemeldet. N. N... von ................................. 18.. Der Bürgermeister. Anmerkung für die Eltern bezw. Angehörigen Zur Vermeidung der gesetzlichen Schulversäumnißstrafen ist dieses Zeugniß sofort an den Schulvorstand, der neuen Schule, und die un= stehende Bescheinigung demnächst an den Schulvorstand der früh Schule, jedesmal zu Händen des Betreffeden Bürgermeisters abzugeben.

Teil von

Heimatmuseum und -Archiv Bad Bodendorf

Objekt aus: Heimatmuseum und -Archiv Bad Bodendorf

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