Das Polizei- und Ordnungsrecht (häufig abgekürzt als POR, auch Polizeirecht oder polizeiliches Gefahrenabwehrrecht) umfasst einen Teil des deutschen besonderen Verwaltungsrechts, der die Gefahrenabwehr durch Vollzugspolizei und ...
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Gefahrenabwehrbehörden zum Gegenstand hat. Der Begriff Gefahr bezeichnet eine drohende Schädigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung. Das Polizei- und Ordnungsrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen Behörden Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren ergreifen und diese vollstrecken dürfen. Zudem regelt es die Haftungsfolgen von Gefahrenabwehrmaßnahmen.
Das Polizei- und Ordnungsrecht umfasst zahlreiche Rechtsquellen. Seine Grundlage bilden die allgemeinen Gefahrenabwehrgesetze der Länder, etwa das bayerische Polizeiaufgabengesetz (PAG), das nordrhein-westfälische Ordnungsbehördengesetz (OBG NRW) und das Berliner Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG). Hinzu kommen zahlreiche spezielle Gesetze, die einzelne Materien detailliert behandeln. Sie bilden das besondere Polizei- und Ordnungsrecht und fallen teilweise in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, teilweise in die des Bundes. Zum besonderen Ordnungsrecht zählen beispielsweise der Grenzschutz, das Gewerberecht, das Bauordnungsrecht und das Umweltrecht.