Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 20. November 1914.
„Verordnung
Mieter, die infolge des Krieges an der Benutzung der Mietsache verhindert waren, sind berechtigt, entweder Auflösung des Mietvertrags oder eine Herabsetzung des Mietpreises für die Zeit ihrer Verhinderung zu verlangen, ohne dass dem Vermieter hieraus ein Entschädigungsanspruch gegen den Mieter zusteht.
Die Friedensrichter sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitgegenstandes ausschliesslich für die Entscheidung der vorbezeichneten Mietstreitigkeiten zuständig. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Brüssel, den 20. November 1914.
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“