Als Kombattanten werden im Kriegsvölkerrecht die Angehörigen der Streitkräfte einer am Konflikt beteiligten Partei bezeichnet. Sie sind nach Art. 43 Nr. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur ...
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Genfer Konvention von 1949 berechtigt, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (Kombattantenprivileg).
Die Frage, ob die Feindseligkeit selbst als Ausnahme von dem völkerrechtlichen Gewaltverbot gerechtfertigt ist oder ein Verbrechen der Aggression darstellt, beurteilt sich nach der Charta der Vereinten Nationen und dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Sie berührt den Kombattantenstatus jedoch nicht, der die Rechtmäßigkeit der Feindseligkeiten nicht voraussetzt.