Mit dem Flurstein wurde die Besitzfläche des Inhabers markiert. Dabei steht BG fürfür Besitzer Bertram Giesen. Dieser war Besitzer der heutigen Hofanlage Hauptstraße 80 (Wie Daheim).
Vor 200 Jahren - 1792 - wurde eine neue Vermessung der Bodendorfer Gemarkung angeordnet und durchgeführt. Auftraggeber war Benedikt Freiherr von Clodt, der Landesherr der Reichsherrlichkeit Landskron mit Bodendorf als Haupt- und Gerichtsort. Als Erbfolger der von Quadt und von Brempt war die Familie von Clodt im Jahre 1724 in den Besitz von Bodendorf gekommen. Nach Aussterben dieser Linie (1798) wurde Carl Friedrich vom Stein, der berühmte preußische Staatsreformer (v. Stein-Hardenbergische Reformen), letzter Bodendorfer Landesherr).
Die Vermessung von 1792 - andere sind ihr vorausgegangen und gefolgt - ist bis heute wirksam. Sie dokumentiert sich u.a. in besonders gestalteten Grenzsteinen, die vereinzelt noch in der Gemarkung stehen. Dort haben sie weiterhin ihre Funktion. Auch jetzt noch, nach 200 Jahren, halten sie Besitzverhältnisse fest und markieren Rechtsgrenzen.
Häufiger jedoch findet man diese Steine in den Altbodendorfer Höfen, Häusern und Gärten. Nach Grenzänderungen wurden sie nach Hause mitgenommen. Hierwurden sie in Einfassungen von Miststätten, in Schuppen alsTürschwellen und Angelsteine sowie in Nischen und Gesimsen eingemauert. In manchen Gärten sind sie als Einzelsteine oder in Gruppen aufgestellt.
Die Flursteine von 1792, auch die der nachfolgenden Jahre, sind in ihrer Form charakteristisch. Während die üblichen Grenzsteine Stücke von Blaubasaltsäulen ohne besondere Merkmale sind, handelt es sich bei ihnen immer um behauene Steine. Sie wurden von Steinmetzen aus Mendiger Basalt geschlagen. Ihre Seiten sind im aufgehenden Teil geglättet, das obere Ende ist gleichförmig gerundet.
Stets sind Zeichen oder Buchstabenkombinationen eingemeißelt, in einem Fall auch der volle Name. Häufig sind Zahlen zugesetzt, die offensichtlich als laufende Nummer Besitzparzellen festlegen. Mit dieser Nummer wurde das Flurstück mit Flächenmaß und Name des Eigentümers in das neu zu errichtende Landmeßbuch eingetragen.