Landesherrliche Bestätigung der Gemeindeordnung für die jüdischen Einwohner der Stadt Stavenhagen vom 11. März 1846, im Original unterzeichnet von Großherzog Friedrich Franz II. (1823-1883) und dem Ersten Minister und Präsidenten des Geheimen Rates Ludwig von Lützow (1793-1872). Innenliegend die Gemeindeordnung für die jüdischen Bürger der Stadt Stavenhagen. 16 Seiten (31,7 x 19,6 cm), Fadenheftung.
Neben der Annahme der erblichen Familiennamen in den Jahren 1813 und 1814 in Mecklenburg waren die landesherrlichen Erteilungen der Gemeindeordnungen für die Israelitischen Gemeinden Ende der 1840er und Anfang der 1850er Jahre ein weiterer Schritt zur Emanzipation der Mecklenburger Juden. Natürlich waren diese Gemeindeordnungen keineswegs die ersten Regelungen innerhalb der hiesigen jüdischen Gemeinden. Bestrebungen, einen geregelten rechtlichen Rahmen niederzuschreiben, gab es zuvor schon in den sich langsam entwickelnden jüdischen Gemeinschaften. Die Mecklenburger Herrscher wollten sich hier aber ganz offensichtlich nicht das Heft des Handelns aus den Händen nehmen lassen und erteilten allen diesen Selbstverwaltungsbestrebungen eine deutliche Abfuhr, indem sie die bereits bestehenden ignorierten und durch eigene Gemeindeordnungen ersetzten. Ungeachtet dessen waren diese Regelungen ein Fortschritt, gaben sie doch mit ihrem bloßen Bestehen den Israelitischen Gemeinden von Mecklenburg eine zumindest relative Souveränität gegenüber den Städten und belegten, dass wie die Christen auch die Juden unumkehrbar zu Mecklenburg gehörten.