Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 28. November 1914.
„Verordnung
I.
Die Vorschriften der Verordnung vom 3. November 1914 betreffend Zahlungsverbot gegen England und Frankreich (veröffentlich im Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens, N° 10) werden im Wege der Vergeltung auch auf Russland und Finnland für anwendbar erklärt.
II.
Den Erlass von Vollzugs-Vorschriften zwecks Sicherung der Durchführung dieser Verordnung und der Verordnung vom 3. November 1914 übertrage ich hiermit dem Generalkommissar für die Banken in Belgien.
III.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Brüssel, den 28. November 1914.
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“