Original: Deutsch
Erläuterungen:
Die Karte darf nur zur Befriedigung des
Bedarf des karteninhabers benutzt werde.
Die Abschnitte können von dem auf-
gedruckten Zeitpunkt ab bis zum 31.10.1940
ausgenutzt werden. Am 1. 11. 39 werden die
Abschnitte 1 - 30, am 1. 1. 40 die Abschnitte
31 - 40, am 1. 3. 40 die Abschnitte 41 - 60
fällig usw. Die mit Strichen umrandeten
Abschnitte können auch vor ihrer Fälligkeit
zum Kauf eines Mantels, eines Kostüms,
eines Kleides, einer Kittelschürze, eines
Morgenrocks, eines Trainingsanzugs oder
eines Bademantels benutzt werden.
Die benötigten Abschnitte werden von dem
Verkäufer vo Aushändigung des Ware von
der Karte abgetrennt und einbehalten. Beim
Bezug von Strümpfen oder Söckchen trennt der
Verkäufer außerdem den entsprechenden auf
dem 1. Kartenteil unten aufgedruckten Be-
zugsnachweis ab und behält ihn ein.
Auf die Karte kann in jedem beliebigen
Geschäft eingekauft werden.
Warenwert der Abschnitte
1 Taschentuch 1
1 Paar Strümpfe 4
1 Paar Söckchen 4
1 Paar Handschuhe aus Spinnstoff 5
1 Schal 5
1 Pullover oder Strickweste 25
1 Beinkleid (Schlüpfer) aus Wolle 16
1 Beinkleid (Schlüpfer) aus anderen Stoffen 8
1 Unterkleid 15
1 Unterrock 15
1 Taghemd od. Hemdhose 10
1 Wäschegarnitur (Hemdchen u. Höschen) aus Wolle 20
1 Wäschegarnitur (Hemdchen u. Höschen) aus anderen Stoffen 12
1 Hemdchen oder Höschen aus Wollstoffen 10
1 Hemdchen oder Höschen aus anderen Stoffen 6
1 Polohemd m. kurz. Ärmel 8
1 Trägerschürze 12
1 Kittelschürze 25
1 Morgenrock 25
1 Schlafanzug 25
1 Nachthemd 18
1 Nachtjacke 12
1 Bettjäckchen 12
1 Untertaille 6
1 Büstenhalter 4
1 Strumpfhaltergürtel 4
1 Höfthalter 8
1 Korselett 15
1 Wollkleid 40
1 sonstiges Kleid 30
1 Bluse 15
1 Rock 20
1 Jacke 25
1 Kostüm 45
Zutaten für 1 Kostüm (falls Oberstoff vorhanden) 21
1 Windjacke od. Windbluse 25
1 Mantel aus kunstseidenem Pelzstoff 35
1 Gummi- oder Staubmantel 25
1 sonstiger Regenmantel oder Sommermantel 35
1 Badeanzug 18
1 Bademantel 30
1 Trainingsanzug 25
1 Meter Wollstoff bis 94cm breit 14
1 Meter Wollstoff über 94cm breit 18
1 Meter anderer Stoff bis 94cm breit 8
1 Meter anderer Stoff über 94cm breit 11
100 g Strickgarn 7
Die im Verzeichnis genannten Waren können auf die Abschnitte 1 bis 100
bezogen werden. Der Bezug von Strümpfen oder Söckchen ist jedoch auf
6 Paar beschränkt. Davon sind 4 Paar gegen Entwertung von je 4 Ab-
schnitten erhältich. 2 weitere Paar Strümpfe oder Söckchen können nur
gegen die doppelte Anzahl von Abschnitten - also 8 Abschnitte für
1 Paar bezogen werden. Die Abschnitte I bis XII sind für den Bezug
von Waren vorgesehen, die gegenenfalls besonders bekanntgemacht werden.
Bei Maßanfertigung wurd nach besonderen Vorschriften, die bei jeder
Schneiderin zu erfahren sind, die gleiche Anzahl von Abschnitten ent-
wertet wie beim Kauf fertiger Kleidungsstücke. Wird dagen Soff zur
Selbstanfertigung gekauf, so richtet sich die Zahl der zu entwertenden
Abschnitte nach der Menge des gekauften Stoffes.