Radfahrkarte Nr. 244 des Königreichs Württemberg aus dem Jahr 1922. In einem Formular von 1915 wurde dem Bauernsohn Josef Kolb die Fahrerlaubnis erteilt. Ohne einen solchen Ausweis war Radfahrern die Teilnahme am Straßenverkehr nicht erlaubt. Entsprechende Vorschriften gab es etwa seit der Jahrhundertwende in allen deutschen Staaten. Die Radfahrkarte ist auch ein Zeugnis schwäbischer Sparsamkeit. Die Abdankung des Königs führte auf dem Dorf nicht zum Einstampfen der auf sein Königreich lautenden Radfahrkarten. Im Gegenteil, die Ausweise wurden offensichtlich aufgebraucht.