Original: Deutsch
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Wir Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Nieder- | Erlenbach Stadt Fr(ank)further Jurisdiction urkunden und be- | kennen hiermit krafft dieses offenen Brieffs jedermännig- | lichen daß heute dato in unserer allerseits Gegen | wart erschienen Conradt Mattheus Nachbar und Einwoh- | ner allhier deßen ehel. Haußfrau Anna Margretha und deßen | Erben mit der Bekanntniß und Anzeigen, was gestalten | Er für sich und seine Erben mit wohl überlegtem Rath und | gutem Willen auf recht und redlich verkaufft hätte, wer | Kauffer auch noch mahlen, und gaben für uns und an seiner | Schwester Anna Margaretha Matthäußin Nachbarin in Ni(eder)Erlenbach annoch ledigen Standes und deren Erben | sein von seinen Eltern ererbtes und eigenthumb(s) | halbes haus in der hinter Gaß neben Georg Mar= | tin ein – und anders neben Johann Henrich Matthäus | gelegen, stöst auf die gemeine Gaß und auf | H. von Lersner, und giebt jährl. das gantze Hauß | 8 Xr 1 h. Zinß nacher Heußenstamm, daß also | [wieden?] besage Protocolli von 8ten. Februar: 1741. die | Schwester Anna Catharina ihr an dieser Hoffraith | gehabtes Zuart der Käufferin geschencket, das | gantze Hauß nebst der Stallung darbey ihr eigen | seye.
Und ist dieser [?] Kauff und Verkauff geschehen | vor und um ein hundert und fünff Gulden schreibe | 105 Gd. in jetziger Stadt Fr(ank)furter Währung und guter gangbarer Müntze, jedes Guldens ad 60 xr gerechnet, | als
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als welches Geldt die Verkäuffere wohl und richtig empfan- | gen auch in ihren besten Nutzen verwendt zu haben gerichtl. | bekannt, mithin die Käufferin und ihre Erben in den ru- | hig beständigen Besitz dieses erkaufften halben Haus der | mit allen An- und zu behörungen dergestalt immittirt | und eingesetzt, daß sie Käufferin und ihre Erben solchen | nun und hinführo Erbeigenthümbl(ich) inne haben nutzen und | gebrauchen auch damit nach ihrem belieben und Wohlge- | fallen thun und lassen sollen und mögen als mit an- | dern ihren Gütern sie zu thun befugt sind, auch sie | und einen jeden rechtmäßigen Inhaber allen [unverhofften?] | Ansprüchen und forderung halber sechtl.r Gebühr nach | verstretten und Schad loß halten wollen. Zu künfftiger | Nachricht und völliger Sicherheit haben wir gegenwärti- | gen Kauff- und Verkauff Contract aus an und wen | beyden Theilen bescheh[enns?] Ersuchen Nahmentl. unterschrieben | und des gewohnl.r Gerichts Insiegel anbey trucken lassen | Jedoch uns und denen unserigen sonder Nachtheil u Gefährden.
Geschehen Nieder Erlenbach den [vom Siegel bedeckt; 31tn J]anuar: 1741.
In fidem | Albertus Otto Lismann | Land Ambts u. Gerichts | Schreiber.
Siegel mit Papierabdeckung
[Transkription: Dr. Stefan Krüger, Frankfurt am Main]