In der Dienstanweisung auf einem Doppelbogen geschrieben des Königlichen Schulinspektors J.N. 473 vom 7. März 1890 an Pfarrer Zimmer in Bodendorf wird im nachfolgenden Text festgelegt: "Wie ich beim Durchsehen des Ferienbuches der dortigen Schule
erfuhr, haben die Schulkinder bisher an Begräbnissen, welche während des Schulunterrichts stattfanden, theilgenommen. Es entspricht dies den bestehenden Bestimmungen nicht, da der Lehrer nur dann den Unterricht unterbrechen darf, wenn er in Kirchendiensten, für welche er eine Vertretung nicht finden kann, künftig ist Euer Hochwürden setze ich hiervon zur gefälligen weiteren Veranlassung ergebenst in Kenntniß.
Der Kreisschulinspektor
Lünenborg