Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 14. April 1916 in Brüssel.
"Verordnung betreffend die landwirtschaftliche Nutzflächenerhebung im Jahre 1916.
§ 1.
In der Zeit vom 20. April bis 5. mai 1916 findet eine Erhebung der sämtlichen landwirtschaftlichen Nutzflächen, also von Winterweizen, Sommerweizen, Roggen, Mengekorn, Spelz, Sommergerste, Wintergerste, Hafer, Buchweizen, Bohnen, Erbsen, Flachs, Raps, Tabak, Hopfen, Cichorie, Zuckerrüben, Futterrüben, Möhren, Kohlrüben, Kartoffeln, Klee, Luzerne, Gras, Futtergemenge, Heuwiesen, Weiden und Obstgärten statt.
§ 2.
Die Ausführung der Erhebung erfolgt gemeindeweise und liegt den Gemeindebehörden ob. Die Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, der Gemeindebehörde und bei der Nachprüfung den deutschen Beamten und ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben zu machen.
§ 3.
Die Erhebung erfolgt durch Einzellisten (Bogen I), die von den Landwirten auszufüllen, und durch Sammellisten (Bogen II), die durch die Ortsbehörden auszufüllen sind.
§ 4.
Die Erhebung umfasst lediglich die landwirtschaftlichen Betriebe mit einer Gesamtnutzfläche (Acker, Wiese, Weide, Garten) von mindestens 1 ha.
§ 5.
Jeder Landwirt hat die Anzeige lediglich in einer und zwar in der Gemeinde seines Wohnortes zu erstatten. Dabei hat er jene Ländereien, die er in anderen Gemeinden bewirtschaftet, mit anzugeben.
§ 6.
Die von jedem Landwirt zu machenden Angaben über die Grösse seines Hausgesindes umfasst die Gesamtzahl der in seinem Betriebe mit Kost versorten Personen.
§ 7.
Die von den Landwirten zu machende Angabe über die GEsamtzahl der von ihnen gehaltenen Pferde, Rinder und Schweine hat den Bestand im Augenblick der Erhebung anzugeben.
§ 8.
Die Angaben über die Nutzfläche haben sämtlich in Hektar und Ar zu erfolgen.
§ 9.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. Auch kann auf Geldstrafe neben der Gefängnisstrafe erkannt werden.
Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung und der Ausführungsbestimmungen verpflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig machen, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.
§ 10.
Zuständig sind die Militärbefehlshaber und Militärgerichte."
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