Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 6. Mai 1916 in Brüssel
"Bekanntmachung und Verordnung betreffend Fristbewilligung zur Kartoffelbestandsanzeige.
Mit Verordnung vom 26. Februar 1916 (G. & V. Bl. S. 1678) habe ich den Eignern von Kartoffeln zur Nacholung bezw. Berichtigung der mit Verordnung vom 5. Dezember 1915 (G. & V. Bl. S. 1405) angeordneten Kartoffelbestandsanzeige eine Nachtragsfrist gewährt.
Wie mir berichtet wird, ist anscheinend jene Kundgebung nicht in allen Teilen des Bereiches des Generalgouvernements den Beteiligten zur Kenntnis gelangt. Ich habe mich deshalb entschlossen, den Besitzern von Kartoffeln noch eine letzte Frist bis 1. Juni 1916 zur Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige zu bewilligen. Ich darf nun aber auch erwarten, dass die Landwirte sich ihrer Pflicht gegenüber der Allgemeinheit, insbesondere gegenüber den ärmeren Volksklassen und der Industrie-Bevölkerung besinnen und etwa noch verborgene Vorräte unverzüglich dem Verbrauche der Gesamtheit auf dem durch meine Verordnung vom 17. Januar 1916 geregelten Wege zuführen werden.
Jedermann, also insbesondere jeder Landwirt und jeder Händler, der ungeachtet dieses wiederholten Gnadenbeweises Kartoffelbestände geheim hält, wird nach meiner Verordnung vom 5. 12. 15 mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 10.000.- bestraft werden. Auch werden in den geeigneten Fällen die verschwiegenen Vorräte eingezogen werden.
Ich verordne wie folgt:
[...]
Der Strafe aus Art. 4 der Verordnung vom 5. Dezember 1915 (G. & V. Bl. S. 1405) unterliegt nicht, wer bis spätestens 1. Juni 1916 einschliesslich frühere unrichtige oder unvollständige Angaben über die in seinem Gewahrsam befindlichen Kartoffelvorräte nachträglich berichtigt. In diesem Falle findet auch eine Einziehung derjenigen Kartoffelvorräte nicht statt, die früher verschwiegen worden sind.
Die berichtigende Anzeige ist an die Gemeindebehörde zu erstatten, in deren Bezirk die Kartoffeln lagern."
de