Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 5. Juli 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend Zuwiderhandlungen bei Benutzung der Wasserstrassen.
Artikel 1.
Die zum Schutze der Wasserstrassen und zur Regelung des Verkehrs auf den Wasserstrassen bestehenden belgischen Bestimmungen sind ungültig und werden durch die in Anlehnung daran bereits erlassenen oder noch zu erlassenden Bestimmungen der Baudirektion beim Generalgouvernement ersetzt.
Artikel 2.
Wer den zum Schutze der Wasserstrassen, zur Regelung des Verkehrs auf den Wasserstrassen und zur Ueberwachung der Schiffer und Fahrzeuge erlassenen Vorschriften deutscher Militärbehörden, sowie wer den in Ausführung dieser Vorschriften getroffen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Haft, mit Arrest oder mit Gefängnis bis zu 1 Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 4000 Mark bestraft, falls nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist.
Artikel 3.
Zuständig zur Bestrafung sind die deutschen Militärgerichte und Militärbefehlshaber."
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