Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 10. Mai 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend den Handel mit Schlachtvieh.
Artikel 1.
Den Handel mit Schlachtvieh aller Art dürfen nur solche Personen ausüben, die
1) sich vor dem 1. August 1914 gewerbsmässig mit dem An- und Verkauf von Schlachtvieh befasst haben und die
2) einen Erlaubnisschein zur Fortsetzung des gewerbsmässigen Handels mit Schlachtvieh besitzen.
Zuständig zur Erteilung des Erlaubnisscheines ist der Zivilkommissar desjenigen Kreises, in dem sich die gewerbliche Niederlassung des Händlers befindet.
Die Erlaubnis ermächtigt zum Handel mit Schlachtvieh aller Art im Bereiche des Generalgouvernements. Die auf Grund der Verordnung vom 22. Februar 1916, betreffend den Handel mit Rindvieh und Schweinen (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1661), erteilten Erlaubnisscheine behalten ihre Gültigkeit. Auch sie ermächtigen künftig zum Handel mit Schlachtvieh aller Art im Bereiche des Generalgouvernements.
Artikel 2.
Wer Schlachtvieh an gewerbsmässige Viehhändler verkauft oder von gewerbsmässigen Viehhänderln kauft oder für deren Rechnung als Kommissionär verkauft, ist verpflichtet, über die Zulassung dieser Personen zum Handel mit Schlachtvieh sich zu vergewissern und Vorlage des vorschriftsmässigen Erlaubnisscheines (Artikel 1 Absatz 2) zu fordern. Dem Verlangen nach Vorlage ist zu entsprechen.
Artikel 3.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Haft oder Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu Mk. 10.000.- bestraft. Auf beide Strafen kann nebeneinander erkannt werden.
Ausserdem kann die Einziehung der Ware ausgesprochen werden.
Artikel 4.
Zuständig sind die deutschen Militärgerichte und die Militärbefehlshaber.
Artikel 5.
Die Verordnung vom 22. Februar 1916, betreffend den Handel mit Rindvieh und Schweinen (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1661), wird aufgehoben."
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