Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 1. März 1916 in Brüssel
"Verordnung betreffend die Einziehung von Getreide bei Zuwiderhandlungen gegen die Brotgetreideverordnungen.
In Ergänzung meiner Verordnung vom 30. Juni 1915, betreffend die Brotgetreideernte 1915, Ziffer 5, sowie meiner Verordnung vom 28. August 1915, betreffend Brotgetreide und Mehl früherer Erntejahre, bestimme ich, dass zusätzlich zu jeder Geld- und Freiheitsstrafe die Einziehung des zu der strafbaren Handlung bestimmten oder gebrauchten Getreides nach Massgabe der von mir erlassenen Ausführungsbestimmung ausgesprochen werden kann.
[...]
Ausführungsbestimmung zu der Verordnung, betreffend Einziehung von Getreide bei Zuwiderhandlungen gegen die Brotgetreideverordnungen vom 29. Februar 1916.
Das eingezogene Mehl und Brot sowie die Kleie sind gegen Bezahlung an das Provinzial-Hilfskomité abzuführen. Das eingezogene Getreide ist durch Vermittlung der Provinzial Ernte Kommission dem zuständigen Provinzial-Hilfskomité gegen Bezahlung zu überweisen und unterliegt den Verordnungen über die Beschlagnahmung. Die Bezahlung der eingezogenen Waren hat unter Einhaltung der von mir festgesetzten Höchstpreise durch das Komité zu erfolgen. Das dabei zur Auszahlung kommende Geld ist nicht dem Militärfiskus, sondern den ständigen Ausschüssen zur Verwendung für Wohlfahrtszwecke innerhalb der Provinzen zuzuführen.
Geldstrafen werden für die Reichskasse eingezogen.
[...]
Bekanntmachung
Die auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 6. November 1915, betr. die Verwertung der Zweibeln, zuletzt durch Bekanntmachung vom 23. Januar 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 1547) festgesetzten Höchstpreise für Zweibeln werden hiermit aufgehoben."
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