Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 23. Februar 1916 in Brüssel
"Auf Grund meiner Verordnungen vom 30. Juni und 23. Juli 1915 (Ziffer 5), betreffend die Brotgetreideernte 1915, sowie meiner Verordnung vom 28. August 1915, betreffend Brotgetreide und Mehl früherer Erntejahre, habe ich auf Vorschlag der Zentral Ernte Kommission die Höchstpreise für den Verkauf von erdroschenem Brotgetreide, Mehl, Kleie und Brot bis auf weiteres wie folgt festgesetzt:
für Weizen ab Lager oder Mühle geliefert: Franken 38,28 für 100 kg
für Roggen: 26,58
für ungeschälten Spelz: 24,30
für Mengekorn: 28,77
für Weizenkleie ab Mühle geliefert: 22,-
für Mengekornkleie: 20,-
für Roggenkleie: 18,-
für Weizenmehl den Bäckern oder Verbr. gel.: 48,05
für Roggenmehl: 34,56
für Mengelkornmehl: 36,29
für Weizenmehl zu 60% od. feiner ausgemahl. den Kuchenbäckern geliefert: 80,-
für Roggenmehl zu 60% oder feiner ausgemahl. den Kuchenbäckern geliefert: 65,-
für Weizenbrot den Verbrauchern geliefert: 0,42 pro 1 kg
Diese Höchstpreise treten am 1. März in Kraft.
Den Provinzial Ernte Kommissionen wird die Befugnis erteilt, für den Bezirk einzelner Gemeinden auf Antrag oder nach Anhörung der Bürgermeister je einen niedrigeren Höchstpreis für Weizenbrot, sowie Höchstpreise für Brot, zu dessen Zubereitung Roggenmehl verwandt wird, festzusetzen.
Für die Verkäufe der Erzeuger von Weizen und Roggen and das Comité National de Secours et d’Alimentation bleiben die in meiner Bekanntmachung vom 10. August v. J. (Ziffer 4a) festgesetzten Höchstpreise in Geltung."
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