Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache
Herausgegeben vom General-Gouverneur des besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 6. Mai 1915 in Brüssel
"Paketverkehr mit belgischen Gefangenen.
Jeder in Deutschland befindliche gefangene Belgier darf einmal monatlich ein Paket im Gewicht bis zu 5 kg. erhalten.
Diese Pakete werden von jetzt ab nur von der Paketsammelstelle der ’Agence belge de Renseigenements pour les prisonniers de guerre et les internés’ in Brüssel, Universitätsgebäude, sowie von den in Belgien errichteten Zweigstellen der Agence gesammelt und von dort frachtfrei nach Deutschland weiterbefördert.
Die Eisenbahnbehörenden nehmen Pakete für Gefangene von anderen Stellen oder von Privatpersonen nicht mehr an.
Die Pakete dürfen enthalten: Bekleidungsstücke, Wäsche, Lebens- und Genussmittel, Tabak, Mittel zur Körperpflege und Spielkarten.
Sie dürfen nicht enthalten: Geistige Getränke, Waffen, Messer und waffenähnliche Instrumente, Werkzeuge, die zur Befreiung von Gefangenen benutzt werden können, Munition, Sprengstoffe, scharfe Säuren und dergleichen, schriftliche Mitteilungen und Drucksachen. Das Einwickelpapier darf ausser der Adresse und der Angabe des Absenders nichts Geschriebenes oder Gedrucktes aufweisen.
Eine Begleitadresse, eine zur Empfangsbestätigung dienende Postkarte und ein Inhaltsverzeichnis sind zulässig. [...]"
de