Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache.
Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien.
„Bekanntmachung über das Halten van Taupen [sic]
1. Die Besitzer von Tauben sind verpflichtet, ihre Tauben bis auf Weiteres in den Schlaegen eingesperrt zu halten. Wer die Tauben frei laesst, wird mit Gefaengnis bi szu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 3,000 Francs bestraft. Es duerfen keine Tauben in abgesonderten Teilen der Schlaege oder anderen Raeumen des Hauses gehalten werden.
2. Bis zum 18. Oktober hat jeder Taubenhalter dem deutschen Ortskommando in den Orten ohne deutsche Besatzung dem belgischen Ortsvorsteher, fuer jeden Schlag eine Liste einzureichen, enthaltend die Farbe und die Ringzeichen (Nummer und Jahreszahl) jeder Taube. Die belgischen Ortsvorsteher haben die Listen zur jederzeitigen Einsichtnahme durch deutsche militaerische Revisionskommandos bereitzuhalten. In der Liste muss auch Lage und zugang [sic] des Schlages genau angegeben sein.
3. Die Taubenhalter haben etwa vorhandene Tauben ohne Ringe sofort zu toeten.
4. Zugeflogene Tauben hat der Schlagbesitzer sofort zu toeten und der Militaerbehoerde bezw. dem belgischen Ortsvorstand abzuliefern.
5. Jeder Verkehr mit Brieftauben ist verboten, auch jeder Transport von Tauben aus einem Schlag in den andern. Wer mit einer lebenden Taube ausserhalb eines Schlages getroffen wird, wird mit Gefaengnisstrafe bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis 10,000 Francs bestraft. Ebenso ist jeder Handel mit Brieftauben untersagt.
6. Die belgischen Ortsbehoerden haben etwaige noch frei fliegende Tauben einfangen und toeten zu lassen.
7. Die Militaerbehoerde wird Revision der Schlaege und Haussuchungen vornehmen lassen, um die genaue Durchfuehrung dieser Bestimmungen zu prüfen.
8. Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, soweit nicht hoehere Strafen angedroht sind, mit Gefaengnis bis zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis 2,000 Francs bestraft. Ausserdem wird gegebenenfalls Untersuchung wegen Spionageverdachts eingeleitet werden.
Ubergangsbestimmungen [sic]
9. In denjenigen Orten, in welchen die Tauben bisher gemeinsam verwahrt wurden (z.B. Brüssel) haben die Besitzer binnen 48 Stunden nach Eingang dieser Bekanntmachung abzuholen; Tauben, welche dann noch nicht abgeholt sind, werden getoetet und den Lazaretten überwiesen.
Die in Ziffer 2 vorgeschriebenen Listen sind binnen weiterer 24 Stunden einzureichen.
10. In denjenigen Orten, auf die die deutsche Verwaltung neu ausgedehnt wird, sind die vorstehenden Massnahmen sofort beim Einrücken der Truppen zu treffen.
Der General-Gouverneur in Belgien,
Freiherr von der Goltz,
Generalfeldmarschall.“
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