Landesherrlicher Dispens vom Paragraphen 377 des Landesgrundgesetzlichen Erbvergleichs von 1755 für den jüdischen Handelsmann Joseph Caspar zu Stavenhagen betreffend den Erwerb eines Hausgrundstücks in der neu angelegten Ivenacker Straße vom 1. Februar 1847, unterzeichnet vom Ersten Minister und Präsident des Geheimen Rates Ludwig von Lützow (1793-1872). 1 Blatt 31,2 x 19,2 cm, beidseitig beschrieben. Auf der Rückseite ein Papiersiegel mit dem Wappen des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin sowie handschriftliche Notizen des Rates zu Stavenhagen.
Der Landesgrundgesetzliche Erbvergleich (LGGEV) von 1755 stellte die landesständische Verfassung des mecklenburgischen Staates (mit Ausnahme des Fürstentums Ratzeburg) dar. Im Paragraphen 333 des LGGEV wurde Juden untersagt, liegende Gründe eigentümlich zu erwerben. Um dennoch ein Grundstück zu kaufen, mussten Juden bei der Regierung um einen Dispens (Befreiung) von diesen Bestimmungen nachsuchen.
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