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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut - Lebensmittelmarke, Bezugsschein [2021/0125/060]
Reichskleiderkarte Oktober 1940 für Zumstein Marianne: Vorderseite (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Provenance/Rights: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Reichskleiderkarte Oktober 1940 für Zumstein Marianne

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Description

Reichskleiderkarte auf orangerotem Papier. Es wurden die Marken a-d, I, II - VI sowie die komplette 3. Seite mit 100 Abschnitten eingelöst.

[Siegel] Stadt Bad Dürkheim
A 26487 *
XII [Stempel] PAUL SOYKA

Reichskleiderkarte
[Stempel] Had die R.Kl.-Karte 1940/41 erhalten

für Frau Zumstein Marianne
Wohnort Bad Dürkheim
Wohnung Weinstr. Süd 46

Die Karte gilt bis 31. Oktober 1940; sie ist nicht übertragbar.
Mißbräuchliche Benutzung wird bestraft. Verlorengegangene
Karten werden nicht ersetzt. Aus dem Zusammenhang der
Karte gelöste Kartenteile und Abschnitte sind ungültig.
Auf die Karte können die umstehend genannten Waren
bezogen werden. Bei jeder Ware ist angegeben, wieviel
Abschnitte zum Kauf benötigt werden. Für nicht aufgeführte
Spinnstoffwaren (z. B. Wintermäntel, Bett- und Tischwäsche)
müssen, soweit sie bezugscheinpflichtig sind, Einzelbezugscheine
beantragt werden.

Kaufe nur, was du wirklich dringend
brachst! Du mußt mit der Karte bis zum
31.10.1940 aureichen. Alle Abschnitte sind
bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

Weitere Details siehe Transkript

Material/Technique

Papier / Druck, Handschrift, Stempel

Measurements

Länge: 14,5 cm, Breite: 10,5 cm, Stückzahl: 1

Transcript

Original: Deutsch

Erläuterungen: Die Karte darf nur zur Befriedigung des Bedarf des karteninhabers benutzt werde. Die Abschnitte können von dem auf- gedruckten Zeitpunkt ab bis zum 31.10.1940 ausgenutzt werden. Am 1. 11. 39 werden die Abschnitte 1 - 30, am 1. 1. 40 die Abschnitte 31 - 40, am 1. 3. 40 die Abschnitte 41 - 60 fällig usw. Die mit Strichen umrandeten Abschnitte können auch vor ihrer Fälligkeit zum Kauf eines Mantels, eines Kostüms, eines Kleides, einer Kittelschürze, eines Morgenrocks, eines Trainingsanzugs oder eines Bademantels benutzt werden. Die benötigten Abschnitte werden von dem Verkäufer vo Aushändigung des Ware von der Karte abgetrennt und einbehalten. Beim Bezug von Strümpfen oder Söckchen trennt der Verkäufer außerdem den entsprechenden auf dem 1. Kartenteil unten aufgedruckten Be- zugsnachweis ab und behält ihn ein. Auf die Karte kann in jedem beliebigen Geschäft eingekauft werden. Warenwert der Abschnitte 1 Taschentuch 1 1 Paar Strümpfe 4 1 Paar Söckchen 4 1 Paar Handschuhe aus Spinnstoff 5 1 Schal 5 1 Pullover oder Strickweste 25 1 Beinkleid (Schlüpfer) aus Wolle 16 1 Beinkleid (Schlüpfer) aus anderen Stoffen 8 1 Unterkleid 15 1 Unterrock 15 1 Taghemd od. Hemdhose 10 1 Wäschegarnitur (Hemdchen u. Höschen) aus Wolle 20 1 Wäschegarnitur (Hemdchen u. Höschen) aus anderen Stoffen 12 1 Hemdchen oder Höschen aus Wollstoffen 10 1 Hemdchen oder Höschen aus anderen Stoffen 6 1 Polohemd m. kurz. Ärmel 8 1 Trägerschürze 12 1 Kittelschürze 25 1 Morgenrock 25 1 Schlafanzug 25 1 Nachthemd 18 1 Nachtjacke 12 1 Bettjäckchen 12 1 Untertaille 6 1 Büstenhalter 4 1 Strumpfhaltergürtel 4 1 Höfthalter 8 1 Korselett 15 1 Wollkleid 40 1 sonstiges Kleid 30 1 Bluse 15 1 Rock 20 1 Jacke 25 1 Kostüm 45 Zutaten für 1 Kostüm (falls Oberstoff vorhanden) 21 1 Windjacke od. Windbluse 25 1 Mantel aus kunstseidenem Pelzstoff 35 1 Gummi- oder Staubmantel 25 1 sonstiger Regenmantel oder Sommermantel 35 1 Badeanzug 18 1 Bademantel 30 1 Trainingsanzug 25 1 Meter Wollstoff bis 94cm breit 14 1 Meter Wollstoff über 94cm breit 18 1 Meter anderer Stoff bis 94cm breit 8 1 Meter anderer Stoff über 94cm breit 11 100 g Strickgarn 7 Die im Verzeichnis genannten Waren können auf die Abschnitte 1 bis 100 bezogen werden. Der Bezug von Strümpfen oder Söckchen ist jedoch auf 6 Paar beschränkt. Davon sind 4 Paar gegen Entwertung von je 4 Ab- schnitten erhältich. 2 weitere Paar Strümpfe oder Söckchen können nur gegen die doppelte Anzahl von Abschnitten - also 8 Abschnitte für 1 Paar bezogen werden. Die Abschnitte I bis XII sind für den Bezug von Waren vorgesehen, die gegenenfalls besonders bekanntgemacht werden. Bei Maßanfertigung wurd nach besonderen Vorschriften, die bei jeder Schneiderin zu erfahren sind, die gleiche Anzahl von Abschnitten ent- wertet wie beim Kauf fertiger Kleidungsstücke. Wird dagen Soff zur Selbstanfertigung gekauf, so richtet sich die Zahl der zu entwertenden Abschnitte nach der Menge des gekauften Stoffes.
Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir

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