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Stadtmuseum Bad Dürkheim im Kulturzentrum Haus Catoir Schriftgut - Lebensmittelmarke, Bezugsschein [2021/0125/046]
Reichskleiderkarte Oktober 1940 für Heinrich Benkula: Vorderseite (Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. CC BY-NC-SA)
Herkunft/Rechte: Museumsgesellschaft Bad Dürkheim e. V. / Hans-Günter Förster (CC BY-NC-SA)
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Reichskleiderkarte Oktober 1940 für Heinrich Benkula

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Beschreibung

Reichskleiderkarte auf gelbem Papier. Es wurden die Marken III - V, IX -XII sowie die komplette 3. Seite mit 100 Abschnitten eingelöst.

[Siegel] Gemeinde Lautersheim
B No. 133984*
XII

Reichskleiderkarte
für Herrn Heinrich Benkula
Wohnort Lautersheim
Wohnung Hindenburgstr. 78

Die Karte gilt bis 31. Oktober 1940; sie ist nicht übertragbar.
Mißbräuchliche Benutzung wird bestraft. Verlorengegangene
Karten werden nicht ersetzt. Aus dem Zusammenhang der
Karte gelöste Kartenteile und Abschnitte sind ungültig.
Auf die Karte können die umstehend genannten Waren
bezogen werden. Bei jeder Ware ist angegeben, wieviel
Abschnitte zum Kauf benötigt werden. Für nicht aufgeführte
Spinnstoffwaren (z. B. Sommer- und Wintermäntel, Bett-
und Tischwäsche) müssen, soweit sie bezugscheinpflichtig sind,
Einzelbezugscheine
beantragt werden.

Kaufe nur, was du wirklich dringend
brachst! Du mußt mit der Karte bis zum
31.10.1940 aureichen. Alle Abschnitte sind
bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

Weitere Details siehe Transkript

Material/Technik

Papier / Druck, Stempel, Handschrift

Maße

Länge: 14,7 cm, Breite: 10,4 cm, Stückzahl: 1, Seitenzahl: 4

Abschrift

Original: Deutsch

Erläuterungen: Die Karte darf nur zur Befriedigung des Bedarf des karteninhabers benutzt werde. Die Abschnitte können von dem auf- gedruckten Zeitpunkt ab bis zum 31.10.1940 ausgenutzt werden. Am 1. 11. 39 werden die Abschnitte 1 - 30, am 1. 1. 40 die Abschnitte 31 - 40, am 1. 3. 40 die Abschnitte 41 - 60 fällig usw. Die mit Strichen umrandeten Abschnitte können auch vor ihrer Fälligkeit zum Kauf eines Anzugs, eines Mantels, einer Winterjoppe, einer Jacke, einer Hose, eines Trainingsanzugers, eines Bademantels oder von Zutaten für einen Anzug benutzt werden. Die benötigten Abschnitte werden von dem Verkäufer vo Aushändigung des Ware von der Karte abgetrennt und einbehalten. Beim Bezug von Strümpfen oder Söckchen trennt der Verkäufer außerdem den entsprechenden auf dem 1. Kartenteil unten aufgedruckten Be- zugsnachweis ab und behält ihn ein. Auf die Karte kann in jedem beliebigen Geschäft eingekauft werden. Warenwert der Abschnitte 1 Taschentuch 1 1 Paar lange oder 3/4 lange Strümpfe 8 1 Paar Socken 5 1 Paar Handschuhe aus Spinnstoff 7 1 Schal 7 1 Pullover oder Strickweste 30 1 Unterhose lang 20 1 Unterhose kurz 12 1 Unterjacke (Untherhemd) 15 1 Hemdhose oder kurze Garnitur 25 1 Polohemd mit kurzem Ärmel 8 1 Taghemd (auch Oberhemd) 20 1 Kragen 3 1 Nachthemd 25 1 Schlafanzug 30 1 Anzug 60 Zutaten für 1 Anzug (falls Oberstoff vorhanden) 30 1 Hose 20 1 Weste 8 1 Sakko oder Jacke 32 1 Winterjoppe 40 1 kurze Oberhose (Shorts) 15 1 Windjacke oder Windbluse 25 1 Gummimantel oder Staubmantel 25 1 sonstiger Regenmantel 50 1 Badehose 10 1 Badmantel 30 1 Trainingsanzug 25 1 Krawatte 3 100 g Strickgarn 7 Die im Verzeichnis genannten Waren können auf die Abschnitte 1 bis 100 bezogen werden. der Bezug von Strümpfen oder Socken ist jedoch auf 5 Paar beschränkt. Davon sind 3 Paar Strümpfe gegen Entwertung von je 8 Abschnitten bzw. 3 Paar Socken gegen Entwertung von je 5 Abschnitten erhältlich. 2 weitere Paar Strümpfe oder Socken können nur gegen die doppelte Anzahl von Ab- schnitten - also 16 bzw. 10 Abschnitten für 1 Paar - bezogen werden. Die Abschnitte X bis XIII dienen zum Bezug von je 25 cm Stoff für Ausbesserungszwecke. Die Ab- schnitte I bis IX sind für den Bezug von Waren vor- gesehen, die gegebenen falls besonders bekanntgemacht werden. Bei Maßanfertigung wird nach besonderen Vorschriften, die bei jedem Schneider zu erfahren sind, die gleich Anzahl von Abschnitten entwertet wie beim Kauf fertiger Kleidungsstücke.
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