Inhalt:
In der Verordnung vom 01.06.1733 ist festgelegt worden, dass Abdecker und Schinder-Knechte sich durch ihre Kleidung zu erkennen geben müssen.
Dabei ist die Haspel immer mit sich zu führen. Ein Seitengewehr zu tragen ist hingegen verboten. Stattdessen sollen dunkelgraue Röcke mit Knöpfen und rote oben spitz zulaufende Hüte getragen werden. Bei Missachtung der Kleiderordnung droht den Abdeckern sowie den "Schinder-Knechten" die "Karrenstrafe".
Kontextualisierung:
Die Karrenstrafe war eine Leibesstrafe und die verbreiteste Zwangsarbeitsstrafe für das Gemeinwesen im 18. Jahrhundert.
de