Nicht übertragbar Nicht übertragbar
Seifenkarte
Gültig für die Monate Okt. 1917 bis März 1918
Kommunalverband Kusel
6 Marken mit folgender Beschriftung:
50 Gramm
Feinseife
[Montatsangabe]
12 Marken mit folgender Beschriftung:
100 Gramm
Seifenpulver
[Monatsangabe]
6 Marken mit folgender Beschriftung:
50 Gramm
Seifenpulver
[Monatsangabe]
Monatangaben:
Okt. 1917, Nov. 1917, Dez. 1917, Jan. 1918, Febr. 1918, März 1918
Beschriftung der Rückseite:
[Stempelfragment] Das Bürermeisteramt Altglan
gestempelt: Bad Dürkheim
§2.
Die Abgabe von Waschmitteln, die aus pflanzlichen oder tierischen Oelen und Fetten oder daraus gewonnenen Oel- und Fettsäueren hergestellt sind, an Selbstverbraucher darf nur nach folgenden Grundsätzen erfolgen:
I. Die an eine Person in einem Monat abgegebene Menge darf fünfzig Gramm Feinseife (Toilettenseife, Kernseife und Rasierseife), sowie zweihundertfünfzig Gramm Seifenpulver nicht übersteigen. Bei Feinseifen, die vom Hersteller in Umhüllungen in Verkehr gebracht werden, mit Ausnahme K. U-Seife, ist das unter Einschluß der Umhüllung festgestellte Gewicht maßgebend. Bleibt der Bezug einer Person in einem Monat unter der Höchstmenge, wächst der Minderbetrag der Höchstmenge des nächsten Monats nicht zu. Dagegen ist der Vorausbezug für zwei Monate gestattet.
Die Abgabe von Schmierseife ist unbeschadet der Bestimmungen des § 8 verboten.
II. Die Abgabe von Feinseife und Seifenpulver darf nur gegen Ablieferung des für den laufenden oder nächstfolgenden Monat gültigen, das abzugebende Waschmittel bezeichnenden Abschnitts der von der zuständigen Ortsbehörde des Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes auszugebenden Seifenkarte erfolgen. Die Seifenkarte gilt unabhängig vom Orte der Ausgabe an allen Orten des Reichs.
§4
Die Ueberlassung der Seifenkarte zum Bezuge von Waschmitteln an andere Personen als diejenigen, für die sie ausgegeben sind, sowie die Weiterveräußerung von Waschmitteln, die auf Seifenkarten bezogen sind, ist verboten.
§12
Wer den Bestimmungen der §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9 zuwiederhandelt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
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