Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache...Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Belgien; Mons, 26. Februar 1916....."Verordnung..betreffend Verbot des Einstreuens von Stroh...Art. 1. - Die Verwendung des Strohs als Streu ist vom 1. März 1916 ab verboten...Art. 2. - Zuwiderhandlungen gegen die vorstehende Bestimmung werden mit Haft bis zu 3 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1000 M. bestraft. Auf beide Strafarten kann nebeneinander erkannt werden...Art. 3. - Zuständig sind die deutschen Militärgerichte...Mons, den 26. Februar 1916...Der Militärgouverneur:..von Gladiss...Generalleutnant.....Bekanntmachung über die Verwendung des Strohes als Futtermittel...Bei der herrschenden Knappheit der Strohvorräte ist es geboten und infolgedessen durch Verordnung des Herr Militärgouverneurs für die Provinz Hennegau vom 26. Februar 1916 angeordnet worden, dass Stroh in Zukunft nicht mehr zur Strohstreu zu benützen...Das Stroh soll vielmehr lediglich als Futtermittel verwertet werden. Zu diesem Zweck empfiehlt es sich, sämtliches Rauhfutter, alles Gras und Heu zu Häcksel zu schneiden und dasselbe mit entsprechend grossen Anteilen von Strohhäcksel, Speu usw. zu verfüttern (vergl. dazu auch den Aufsatz im ’Landmann’ N° 33 Seite 235) Das Stroh enthält nicht geringe Menge wertvoller stickstofffreier Nährstoffe, die bei geeigneter Aufschliessing (?), sei es durch Vermahlung (Landmann N° 14, Seite 73), sei es durch Kochung oder Dämpfung (Landmann N° 30, Seite 208) einen wertvollen Futterersatz bis zum Wiederbeginn der Grünfütterung bieten...Das Einstreuen von Stroh muss in allen landwirtschaftlichen Betrieben, besonders dort, wo Futtermangelherrscht [sic], unter den gegenwärtigen Umständen als unwirtschaftlich vermieden und dafür Ersatzstreumittel, wie Torf, Laub, Nadeln, Heidekraut, Ginster, Moos, Holzwolle, Holzspähne zum Unterstreuen verwendet werden. Auch die äusseren weichen Teile der Tannen- und Fichtenzweige eign