Gesamtansicht.-----.Wandanschlag in deutscher, französischer und niederländischer Sprache...Herausgegeben im von Deutschland besetzten Belgien, Brüssel, 10. November 1914.....„Verordnung..Der Laut aller zivil-straf und prozess-rechtlichen Fristen ebenso der Laut der Verjährung ist, soweit diese Fristen und Verjährung gegen Deutsche, Oesterreicher, Ottomanen und Angehöriger neutraler Staaten in den okkupierten Landesteilen Belgiens laufen oder geltend gemacht werden können, für die Zeit vom 1. August 1914 bis 15. November 1914 gehemmt...Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft...Brüssel, den 10. November 1914...Der General-Gouverneur in Belgien,..Freiherr von der Goltz,..Generalfeldmarschall.“