Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 22. Dezember 1914 in Brüssel .."Es liegt Veranlassung vor, folgende Bestimmungen in Erinnerung zu bringen:..A. Zum Besitz und Gebrauch von Funkentelegraphen-Anlagen sind nur die deutschen Truppen berechtigt. Jedermann, welcher in Belgien eine sonstige Funkentelegraphen-Anlage besitzt oder von ihr Kenntnis hat, hat sie sofort der deutschen Militär-Behörde anzumelden...B. Fernsprech- und Telegraphen-Anlagen dürfen in Belgien nur von deutschen Behörden und Truppen betrieben werden, ferner von denjenigen Gemeinden, Kanal- und Eisenbahnverwaltungen, welchen bestimmte Leitungen vom General-Gouvernement oder der Militär-Eisenbahnbehörde ausdrücklich und schriftlich freigegebn worden sind. Jedermann, welcher eine sonstige noch betriebsfähige Fernsprech- oder Telegraphen-Anlage besitzt, oder von ihr Kenntnis hat, hat sie sofort der nächsten deutschen Militär-Behörde anzumelden...Ausgenommen sind nur Haustelegraphen-Anlagen, die nur zum Verkehr innerhalb desselben Hauses brauchbar sind und keine Verbindungen mit Leitungen ausserhalb des Hauses haben...C. Zum Fliegenlassen von Tauben sind allein die deutschen Behörden und Truppen berechtigt. Alle sonstigen Taubenhalter haben folgende Vorschriften zu befolgen:..1. Die Besitzer von Tauben jeder Art sind verpflichtet, ihre Tauben bis auf Weiteres in den Schlägen eingesperrt zu halten. Es dürfen keine Tauben in abgesonderten Teilen der Schläge oder anderen Räumen des Hauses gehalten werden. Ein Unterschied zwischen Brieftauben und anderen Tauben wird nicht gemacht. Wer Tauben frei lässt, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis 3.000 Francs bestraft...2. Jeder Taubenhalter muss dem deutschen Ortskommando, in Orten ohne deutsche Besatzung dem belgischen Ortsvorsteher für jeden Schlag eine Liste eingereicht haben, entha