Verordnung in deutscher, niederländischer und französischer Sprache..Herausgegeben vom General-Gouverneur des von deutschen Truppen besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, am 6. Juli 1915 in Brüssel.."Das Abmähen und Verfüttern von unreifem (grünem) Hafer ist ohne Genehmigung des zuständigen Kreischefs verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 3 000 Franken bestraft."