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Museum für Stadtgeschichte Templin Fleischerhandwerk Templin und Umgebung

Fleischerhandwerk Templin und Umgebung

Die Schriftstücke, Urkunden und Objekte wurden 1974 von Frau Gleich aus Templin im Museum abgegeben und dort als Handwerksbriefe des Kreises Templin inventarisiert. Die ältesten Urkunden sind aus dem 17. Jahrhundert, die Mehrzahl aus der Stadt Zehdenick. Der historische Landkreis Templin wurde 1817 gegründet, die Städte Zehdenick und Lychen gehörten dazu. Es kann angenommen werden, dass die Schriftstücke, vorrangig Geburtsbriefe, Lehrbriefe und Kundschaftszettel, durch verschiedene Umstrukturierungen im Bereich des Fleischerhandwerks in die damalige Kreisstadt Templin gekommen sind.

[ 15 Objekte ]

Geburts-Brief Friedrich Wilhelm Hülsekopf 1827

Ein Geburtsbrief ist eine Urkunde, die die eheliche Abstammung des Geborenen bestätigt. Er wurde in früheren Zeiten von den Zünften von jedem Auswärtigen verlangt, der ein Handwerk in der Stadt erlernen oder ausüben wollte. Der Geburtsbrief von Christian Friedrich Wilhelm Hülsekopf wurde 1827 in Liebenwalde ausgestellt. Wilhelm Hülsekopf wurde am 3. März 1811 geboren und am 10. März getauft.

COPIA. Geburts-Brief Christian Friderich Bühle 1743

Eine weitere Ausfertigung des Geburts-Briefs wurde für Christian Friderich Bühle in Liebenwalde ausgestellt und gesiegelt. Ein Geburtsbrief ist eine Urkunde, die die eheliche Abstammung des Geborenen bestätigt. Er wurde in früheren Zeiten von den Zünften von jedem Auswärtigen verlangt, der ein Handwerk in der Stadt erlernen oder ausüben wollte.

COPIA. Geburts-Brief Johann Friedrich Blankenburg 1790

Eine weitere Ausfertigung des Geburts-Briefs wurde in Liebenwalde vom Bürgermeister ausgefertigt und gesiegelt für Johann Friedrich Blankenburg. Ein Geburtsbrief ist eine Urkunde, die die eheliche Abstammung des Geborenen bestätigt. Er wurde in früheren Zeiten von den Zünften von jedem Auswärtigen verlangt, der ein Handwerk in der Stadt erlernen oder ausüben wollte.

Lehrbrief Johann Joachim Staats 1759

Es handelt sich um den Lehrbrief des Johann Joachim Staats, gebürtig aus Zehdenick, der von 1756 bis 1759 das Fleischerhandwerk in Berlin erlernt hat. Sowohl das Pergament als auch die aufwendige Urkundengestaltung ist ungewöhnlich für einen Lehrbrief. Der Lehrbrief ist gesiegelt.

Siegelstempel des Fleischerhandwerks Zehdenick

Die Inschrift des Siegelstempels lautet: "INSIGIL DES FLEISCHER HANDWERCKES IN ZEDNICK 1683". In der Mitte des Siegels ist ein Ochse, darüber zwei gekreuzte Beile und ein Stern zu erkennen.

Ansichtskarte Soldaten 1911

Auf der Karte ist ein Automobil mit 3 Soldaten zu sehen. Auf die Fläche der Autotür wurde der Spruch eingefügt: Wer weis ob wir uns Wiedersehen; zwischen den vorderen Scheinwerfern steht auf einer Tafel: Truppenübungsplatz Jüterbog Reserve 1911. Die Karte schrieb Ernst Bartel an seinen Vater, Fleischermeister Fritz Bartel, wohnhaft in Templin, Berliner Straße 2. Wahrscheinlich leistete Ernst als Angehöriger der Reserve seinen Wehrdienst in der preußischen Armee. Um 1911 gehörte jeder Deutsche 7 Jahre lang, vom 20. bis zum 28. Lebensjahr, dem stehenden Heere an. Aufgeteilt wurde dieser Zeitraum in 3 Jahre Wehrpflicht und 4 Jahre Angehöriger der Reserve.

Lehrbrief Christoph Riecken 1733

Im Lehrbrief wird bestätigt, dass Christoph Riecken, gebürtig aus der Mediatstadt Zehdenick in der Uckermark, von 1730 bis 1733 das Fleischerhandwerk in Zehdenick erlernt hat. Die Urkunde ist gesiegelt mit dem "INSIGIL DES FLEISCHER HANDWERKS ZEHDENICK 1683" und drei kleineren Siegel der Mitmeister.

Lehrbrief Ernst Friedrich Krüger 1797

Im Lehrbrief wird bestätigt, dass Ernst Friedrich Krüger, gebürtig aus Liebenwalde, von 1794 bis 1797 das Fleischerhandwerk in Zehdenick erlernt hat. Die Urkunde ist gesiegelt mit dem "INSIGIL DES FLEISCHER HANDWERKS ZEHDENICK 1683".

Geburtsbrief Christoph Riecken 1733

Ein Geburtsbrief ist eine Urkunde, die die eheliche Abstammung des Geborenen bestätigt. Er wurde in früheren Zeiten von den Zünften von jedem Auswärtigen verlangt, der ein Handwerk in der Stadt erlernen oder ausüben wollte. Dem Christoph Riecken wurde dieses vom Magistrat der Stadt Zehdenick bestätigt. Die Urkunde ist mit dem Siegel der Stadt Zehdenick versehen.

Buch des Fleischhauer-gewercks zu Zehdenick 1724-1816

Das Buch wurde im Oktober 1724 begonnen und enthält Aufzeichnungen über Einnahmen / Ausgaben und Quartalsprüfungen der Fleischerinnung Zehdenick bis 1816.

General-Privilegium des Schlächter-Gewercks in Zehdenick 1734

Das Dokument beinhaltet das "GENERAL - Privilegium" Und Gülde=Brief Des Schlächter=Gewercks In der Khur=und Marck Brandenburg dies=und jenseit der Oder und Elbe Insonderheit des Schlächter=Gewercks In Zehdenick De Dato Berlin 9. Junii 1734." Das Privileg hat 31 Absätze und regelt das Verhalten und die Beziehungen der Handwerker inner-und außerhalb der Innung. Es ist unterzeichnet von Franz Wilhelm von Happe und Friedrich Wilhelm von Grumbkow. Grumbkow verbesserte im Auftrag und gemeinsam mit König Friedrich Wilhelm I. das Kontributions- und Akzisewesen, das Zunft- und Kommerzienwesen, die für Preußen so wichtige innere Kolonisation und die Verwaltung der Städte.

Buch des Schlächter und Knochen Hauer Gewercks Templin 1735

Das Buch enthält Protokolle, Informationen zu Gesellen- und Meisterprüfungen der Fleischer-Innung Templin. Auf der Innenseite des Buchdeckels ist das Siegel "FLEISCHER-INNUNG TEMPLIN 1734" aufgestempelt. Das Buch wurde am 20.Februar 1735 begonnen. Wahrscheinlich wegen des großen Stadtbrandes im August 1735 erfolgte der erste Protokolleintrag erst 1738. Lose im Buch sind 2 Zettel mit den Wiegeergebnissen der Templiner "Raths=Waage" von 1812, gewogen durch Raths=Waagemeister Rietsch, und von 1832, gewogen durch Raths=Waagemeister Schmidt.

Protokollbuch der Schlächterinnung Zehdenick 1912-1928

Es handelt sich um das Protokollbuch der Schlächter-Innung Zehdenick von 1912 bis 1928. Die Tagesordnungen der Versammlungen der Innung wurden hier protokolliert.

Protokollbuch Fleischerinnung Zehdenick 1816-1899

Auf der ersten Innenseite steht Gewerks=Buch des löbl. Schlächter=Gewerks, angefangen 1816, den 14ten November. Es folgen die Namen der Innungsmeister. Das Buch enthält die Protokolle der Quartalsabrechnungen der Innung von 1816 bis 1899.

Erlass König Friedrich Wilhelms I. vom 20. Juni 1733

In dem Erlass des Königs vom 20. Juni 1733 wird festgelegt, dass die Gebühren für ausgestellte Lehr- und Geburtsbriefe zugunsten der Charitè abgeführt werden sollen. Außerdem enthält er Vorschriften, wie die Abrechnung derselben auszusehen hat und vorgenommen werden soll. Textauszug: S. 1: Von Gottes Gnaden Friederich Wilhelm König in Preußen Marggraf zu Brandenbg. des heil. Röm. Reichs Ertz Cämmerer und Churfürst Unsere gnädige Gruß zuvor, hoch gelehrter Rath, lieber getreuer Wir haben Unsrer Chur Märck. Kriegs und Domainen Cammer bereits unterm 30. December a. p. bekandt gemachet, welcher Gestalt Wir aus Landes Vätherlicher Sorgfalt allergnädigst reholvieret, daß zur Conservation und Erweiterung der von Uns alhier etablirten Charité und darin befindlichen großen Lazarets, Unser hiesiger Armen Directorium, die vorhin mit vielen Unkosten, geschriebene Lehr- und Gebuhrts Brieffe, auch die nun mehre in dem unterm 6 Aug. 1732 publicirten Reichs Patent fest gesetzte Kundschaften, drucken laßen, und davor zum Behulff ermeldeter Charité und S. 2: und das Geld dafür an Unser in Berlin Bestelltes Armen Directorium aufs prompteste wie unten § 4 mit mehreren, verordnet ist, eingesand, auch so bald mehrere Exemplaria nöthig, solche von denen Cämmerern so wol als auch in Zeiten bey Unser armen Directorio in Berlin gefordert, und aller Orten sie schleunigst befordert werden, damit es daran wie gedacht nirgens fehlen, und daher auch vorgedachter Unserer Charitè und großen Lazaret an dieser, denenselben zu ihrer Conversation allerhöchst zu gewandten Beyhülffe, nichts abgehen, sondern viel mehr aufs baldeste, unserer höchsten und eigentlichen Intention gemäß mit einiger Erkläcklichkeit dadurch geholfen werden möge, und damit die Zünffte und Gewerck wißen mögen, wie Sie S. 3: ... Kundschaften nach eines jed... Gewercks und Gesellen Unterscheid aus füllen müßen; Als ist jeder Zunfft oder jeden Gewerck ein Exempl. von denen dazu besonders gleichfals

[Stand der Information: ]