Wandanschlag in deutscher, niederländischer und französischer Sprache.
Herausgegeben vom Generalgouverneur des von Deutschland besetzten Belgiens, Freiherr von Bissing, und der Oelzentrale in Belgien am 6. März 1916 in Brüssel
"In Erläuterung der Verordnung, betreffend Verbot der Verwendung von Speiseölen und -fetten zu technischen Zwecken vom 26. Februar 1916 (Gesetz- und Verordnungsblatt für die okkupierten Gebiete Belgiens Nr. 184), wird Folgendes bekanntgegeben:
Als pflanzliche und tierische Oele und Fette, die zum menschlichen Genusse geeignet sind, oder aus denen menschliche Genussmittel hergestellt werden können, gelten:
Olivenöl, Leinöl, Rüböl, Mohnöl, Palmkernöl, Sesamöl, Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sonnenblumenöl, Walnussöl, Kakaobutter, Kokosnussbutter;
Butter, Schmalz, Margarine, Premier Jus, Kunstspeisefett, Rinderfett, Hammeltalg, Schweinefett, Schmalzöl;
ferner alle diejenigen pflanzlichen und tierischen Oele und Fette, die als Ersatz für die oben angeführten Arten bereits Verwendung finden.
In allen Zweifelsfällen darüber, ob ein pflanzliches oder tierisches Oel oder Fett zum menschlichen Genusse taugt oder dafür brauchbar gemacht werden kann, entscheidet die Oelzentrale, an die sich die Besitzer derartigen Materials zu wenden haben.
[...]
Verordnung betreffend Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate im Bereich des General-Gouvernements in Belgien."
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