Original: Deutsch
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Copiy der Vertrags […?], uber die […?] von Hattstein […?] […?]
Wir burgermeister und Raht der Statt Franckfurt Ze einem | Und Johan Marquardt von Hattstein andertheils, thun kundt und hirmit | offentlich bekennen fur vnß, unsere nachkommen, Erben vnd Erberhen, Nachbarn | weiland meine libe Vorfahre(n) die von Hatstein see: gedächtniß, des Kirchs- | satz und zur patronaty [fahrent?] deßen pertinentien vnd ander(en) guhter(en) | zu NIederErlenbach (welcheß darf wys dem Raht obgenant zustehet) biß | dahere gehapt exerciret vnd genoße(n), vnd solches der weyland mein(em) | lieb(en) vattern Conrad von Hattstein seeligen erblich und Eigenthumblich | ehe mich [erwachsen?], daß ich us sonderlich(er) ursachen, so mich dar zu be- | wegt, furnemblich aber vmb guhter vertraulicher affection vnd nach- | barschafft wegen aus gutem und wohl bedachtem muht fryer willen | Eheregemelt einem Erbere(n) Raht der Statt Franckfurt meletes | zur patronaty vnd kirchen satz zu Nieder Erlenbach, wie solches ahn mich | kommen, vnd Ich mein Zeit here Inne(n) gehabt, mitt den dar zu ge= | horigen guhteren, […?], wingarten, Zinße(n) und gefäll(en), und sonst(en) | all(en) angehörigen Rechten und gerechtigkeit(en) (doch kt mars und mitt vor= | behalt wie hieraus folgt) liedegliche(n) cedieret verlesen, vnd davon ab | geteilte(n), auch dieselbe(n) Ehegemelten Raht sich derer hinfurterß, | Wie recht den ohets Zugebrauchen eigethümblich(en) vbergeben, einge= | raumbt vnd zugestellet habe, thue das auch hiermit wißentlich und | Crafts dises briefs, wie das vermag der Rechten vnd festen ahn kräfftig | sy vnd beständig sy, bestehen sol, san oder mag.
[…] also wir […] mir austrucklich vnd mitt bedet(en) worth | nachfolgende stuck (welche sich vnd meine liebe voreltern, ohne das von | emklichen Zeit here mehrentheils in besonderem rufen in lag, und gebeud
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gehapt, auch also Inhab(en) wohl befugt gewese(n), daß wir der Raht hermitt | alß erkenn(en) vnd bekennen) für uns ausbehalt(en) werntliche(n), das Haus | Hof und scheuer sampt dese(n) begriff so mein vatter sie fur wenig Jahr- | ren neben erbauet, desgleichen den Zehenden zu NiderErlenbach klein | vnd groß vnd was dem selbig(en) anhanget. Nemblich aber ohne grosen | frucht Zehenden freyhes Teiles so em Hauf(en) manhen: dann ferner ahn | freyhß Teiles, so der Zanckhaufen genant wirt, Ein gantz Teil, weniger | funf Simmer, vnd noch ein klein theil ahm letzt(en) halb(en) virtel | wir auch [?] (mls) Korn zu OberErlenbach [falbedt?] auch unter andere | funf Zehn morg(en) landts ja jedeß feldt ahn den guhtern so ich itzund | habe, vnd da selbsten noch erkomm(en) kan und mag Zehendt frey: | Item die helftt des geländts zu NiederErlenbach gelegen, welche helftt | ohngefährlich auf [durchgestrichen 34] 34 morg(en) belauftt: vnd letzlich(en) alle gärt(en) vnd | wiesenpläcklein (auser halb Zweyer morg(en) [durchgestrichen], so daraus verlieh(en) | vnd deren ffndet bleiben sollen, alles vermag mir sonderbahr(en) | Aber die gemein […?] hirvor ufgerecht(en) besagender Verzeihung | mitt welch guhter(en) und gefall(en) Ich meines gefallens ohne Intrag | mirs Erb: Rahts vnd […?] mäniglichs zu schalt(en) vnd walt(en) frey soll | solche vbergab vnd cession vnd inraumung ermelt(en) patronats | vnd des(en) Recht(en) vnd gerechtigkeit(en), hab wie des Raht guhtern wiglich vnd | mitt dank also ahngenohm(en) vnd hingegen Ehrgedacht(en) Johan Marquard(en) von Hattstein zugesagt, vnd so sprach(en) d(en) Pfarherr vnd die Kirch zu Nieder= | Erlenbach hinfuro nohturfttiglichen in ande wege den mess zu pfeh(en) vnd | zubestellen, daß er von Hattstein vnd seine Erben oder Inhaber obberurter | Zehenden vnd guhtern mit kunftig […?] männiglich vnangefocht(en) | bleiben soll: vnd darvben ferner verwilliget, daß er von Hattstein und seine
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Erben, od(er) Inhaber gedachtes hofes, […?] vnd guhter, so wohl vf Iehge | nant(en) aufbehaltenen guhter(en) so wie der ohetr [überschrieben:dorten] [ve?]kauf(en) oder fast(en) ahn sich | bringen geh(l)t frey vnd macht, all(en) [?]dratlich freiheit hab(en) soll: | doch ist so wie das Hetz(en) vnd Jag(en) In NiderErlenbachen terminy: | desgleichen das fischen in der Erlenbach belangt, Insonderheit austruck= | lich abgeredet word(en), das es von Hattstein sich derselbigen nachbar= | lich gebrauchen vnd darin kein vbermas treib(en) soll: Es sollen auch die | 19. […?] welche gedachte() pach jehälichs der gemainde weiset, hirmit [auch?] | aufgehob(en) sein, vnd belemtes hauß, solches Zinßeß hermitt auch befreyet | sein: Vor den von Hattstein eine(en) hofman gehe NiderErlenbach | setz(en) wurde, soll demselben noch so viel kirche, als dem Pfarrherr | hervor vergunstiget gewesen. waaetlichen 4. kuhe 6. schwein: 20 | schaff brodt frey gelaßen werden, dahalst das der von Hattsteine | oder der hofman ahn statt der Pfrunde, sich mitt dem hirt(en) nach | billigen ding(en) vergleich(en) solle: wurde aber der von Hattstin seine | Erben oder Inhaber solcher guhter Ihr(er) sitz vnd wohnung alda anstelle(en) | soll er des viehs halb(en) zu keiner gewiß(en) an Zahl, albei der | [(*)Randglosse, s.u.] schaff aus genohm(en) dan er weiter als vorgemelt gar zumahl | keine Zuhalt(en) macht hab(en) solle vebund(en) sein, doch soll er vnd seine | Erb(en) Erbnehm(en) oder Inhaber solcher guhter, auf dem fall sei, wir obgehn | ihren gelegenheit vnd nohturftt nach meher guhter zu NiderErlenbach | es wehre ahn hofreid(en) zu verwiterung eines […?] vnd wohnung oder | waldtguhter kaufen wurden, die gewohelich darauf stehende beschwehrung(en) | [er?]blich zinß vnd brodt zutrag(es) vnd auszurecht(en) schuldig, vnd ver= | pflichtet, den sonsten aller ander Extraordinaei uflagen vnd schatzung | befreyet sein und bleiben. letzlis soll auch Ich von Hattstein meinen Zugang | vnd v(er)sprech(en) nach v(er)bunden sein eehegemel: einem Erb. Raht alle vnd
(*)Randglosse: […?] der abredt | zuwid(er), d(er) weg(es) | zudurchst[ri?]ges
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jede wergedachte cedirte recht vnd gerechtigkeits sagende brief vrkund | vnd register mitt ehisten zu vberlifern vnd zuzustell(en), auch d(es) weges mein | Erb: Raht geg[..]den eeder(en) von Hattstein mein(en) vetter(en), vnd s[…?]esten mäniglig | zu vertretten, vnd schadlos zu halten:
Solches alles wir erst gehört vnd obstehet, sprech(en) wir [b…?] | vnd raht vor vns, vnd vnsere Nachkomm(en), Ihme von Hattstein, vnd | seinen Erben, also stiht fest, vnd vnverbruchlich zu halten. dargegen | Ich Johan Marquardt von [durchgestrichen] Hattstein fur mich meine Erben | vnd Erbnehm(en), auf alle obbesacht(en) cedirte Recht, vnd gerechtig= | keiten, hirmitt gäntzlich vnd freywilligklich verzich(en), mich der(en) | nimmermehr ahnzumaß(en), od(er) die von f(rank)furt deswegen zu be warn [hig?] | wie auch nicht weniger sie gegen andere von Hattstein meinen gebrude= | r(en), walten vnd sonst mäniglich(en) so d(es) weg(es) spruch vnd f[!]ond(er)ung zu | hab(en) wenig [unleserlich], aller dings zu v(er)tretten vnd schadlos zu halten | alles getreulich vnd sonder gefährde.
Desen zu Vrkundt sindt diser brief zwey gleich lautendt wir | unser des Rahts statt vnd mein des von Hattstein obgenant In | siegell(en) v(er)fertiget, vnd jidem theil einen zu gestellet word(en). Gescheh(en) Nid(er)Erlenbach donnerstag d(en) agt(en) Monats February 1596.
[Transkription: Dr. Stefan Krüger, Frankfurt am Main]