4 gesetzliche Verordnungen über die Ausstellung von Darlehensurkunden:
1.) zu wenig erhalten
2.) Regeln für die Nomenklatur der Vertragsparteien
3.) Regeln für die Siegelung des Darlehensvertrages
4.) wenig erhalten, wahrscheinlich Regelung von Ausnahmen bei der Urkundenversiegelung
Nach BerlPap: http://berlpap.smb.museum/05210/
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