Wandanschlag in deutscher Sprache.
Veröffentlicht im von Deutschland besetzten Gebiet im Westen, ohne Datum.
"Auszahlung von erhöhten Finderlöhnen!
Es werden sofort bar gezahlt bei Ablieferung für:
1. 1kg sortiertes Messing (auch in leeren Infanteriepatronenhülsen und beschädigten Patronen- und Kartuschenhülsen der Artillerie), Kupfer Zinn (auch in Tuben und Stanniol) . . . 0,50 Mk.
2. 1 kg gut erhaltene, d. h. unbeschädigte Patronen- und Kartuschhülsen der Artillerie wird der dreifache Preis vergütet, nämlich . . . 1,50 Mk.
3. 1 kg Konservenbüchsen sowie für sonstige Gefäße und Behälter aus Weiß- und Zinkblech . . . 0,05 Mk.
4. 1 kg schafe Infanteriemunition, Blei, Bronze und Zink . . . 0,25 Mk.
5. 1 kg Eisen mit anhaftenden anderen Metallen (z. B. Artilleriesprengstücke mit Führungsband) . . . 0,03 Mk.
6. 1 kg Eisen ohne anhaftende andere Metalle . . . 0,01 Mk.
7. 1 Maschinengewehr . . . 30,00 Mk.
8. jede vollständige und brauchbare Schuß- (Hand) Waffe . . . 2,00 Mk.
9. jedes vollständiges [sic] und brauchbares [sic] Seitengewehr . . . 0,30 Mk.
10. 1 kg unvollständige, gewaltsam beschädigte blanke und Handfeuerwaffen (Ziff. 7 u. 8) sowie für Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke jeder Art usw. . . . 0,15 Mk.
11. einzelne besonders wertvolle Gegenstände, wie Feldstecher, Ferngläser, Fernrohre, Quadranten, kunstvolle Apparate 5 Proz. vom Hundert des ihnen nach Abschätzung noch anhaftenden Wertes.
Scharfe Artilleriemunition (Blindgänger) soll wegen der Unfallgefahr von Unberufenen nicht berührt werden. Für Bezeichnung und sichere Angabe der Fundstelle wird ein Lohn von 50 Pfg. für jede Fundstelle gewährt.
Alle gefundenen Gegenstände sind baldigst auf der Etappen-Kommandantur bezw. beim Ortsvorsteher abzugeben. Dort sind auch etwaige Fundstellen anzumelden.
Im dringenden Interesse der Sache ist eine recht rege, lebhafte Beteiligung der gesamten Einwohner, Behörden, Beamten sowie der Jugend unbedingt geboten.
Die Gewährung von Finder- oder Bergelohn setzt allgemein voraus, dass es sich um ein Finden verlorener oder um das Bergen solcher Gegenstände handelt, die ohne die Tätigkeit des Betreffenden dem Zugriff der Militärbehörde entzogen geblieben wären.
Ein Zurückhalten bezw. ein Ankaufen oder anderweitiges Verkaufen von Waffen, Ausrüstungsgegenständen oder überhaupt von Fundstücken ist verboten und wird nach dem Gesetz als Diebstahl, Hehlerei, Unterschlagung unnachsichtlich streng bestraft.
Etappen-Inspektion 8."
de